Bilanzierung von originären immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens nach BilMoG
- neues Buch2009, ISBN: 9783836627290
Inhaltsangabe:Einleitung: Gegenstand dieser Ausarbeitung ist die Bilanzierung von originären, d.h. selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens nach dem En… Mehr…
Inhaltsangabe:Einleitung: Gegenstand dieser Ausarbeitung ist die Bilanzierung von originären, d.h. selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens nach dem Entwurf für ein BilMoG (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz). Immaterielle Vermögensgegenstände wurden schon immer als ein sehr schwieriger und nicht konkret greifbarer Posten der Bilanzierung angesehen. So bezeichnete Moxter bereits vor 30 Jahren die immateriellen Anlagewerte als Sorgenkinder des Bilanzrechts. Wegen der nicht eindeutigen Identifizierbarkeit und auch sehr schwierigen Objektivierbarkeit gelten die originären immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens als höchst unsicher in ihrem Bilanzansatz. Höchst unsicher bedeutet, dass diesen Vermögensgegenständen in der Regel kein vergleichbarer Kaufpreis des aktiven Marktes zugewiesen werden kann und somit auch keine Marktbestätigung hinsichtlich des Wertes vorliegen kann. Aufgrund der nicht vorhandenen Marktbestätigung im Rahmen eines Anschaffungsgeschäfts gilt im bisherigen Handelsrecht nach 248 Abs. 2 HGB ein Bilanzierungsverbot von originären immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens. Da nach dem BilMoG nun originäre immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens zu aktivieren sind, ist es von äußerst wichtiger Bedeutung, den Begriff des Vermögensgegenstands zu definieren und ihm bestimmte Kriterien bzgl. des Ansatzes und der Bewertung zuzuweisen. Nur mit diesen Kriterien ist es weiterhin überhaupt möglich, die Bilanzierung eines solchen Vermögensgegenstandes vorzunehmen und ihn auch angemessen zu bewerten. Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis: InhaltsverzeichnisI AbkürzungsverzeichnisIII 1.Problemstellung1 2.Annäherung der nationalen Bilanzierungsvorschriften an die internationalen Rechnungslegungsstandards2 2.1Internationale Vergleichbarkeit2 2.2Erweiterung der Information über die Vermögenswerte3 3.Entwicklung der Bilanzierung von originären immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens im Gesetzesentwurf5 3.1Referentenentwurf5 3.2Regierungsentwurf10 3.3Stellungnahme des Bundesrates13 3.4Gegenäußerung der Bundesregierung15 4.Bilanzierung von Entwicklungskosten15 4.1Bestimmung des Vermögensgegenstandsbegriffs15 4.2Abgrenzung und Konkretisierung21 4.2.1Forschung und Entwicklung21 4.2.2Zugangsbewertung und Umfang der zu aktivierenden Entwicklungskosten26 4.2.3Folgebewertung bestehender und zukünftiger Vermögensgegenstände29 4.2.4Dokumentation und Nachweise32 4.3Folgen der Bilanzierung zum Schutz der Unternehmensgläubiger33 4.3.1Besonderer Bilanzposten33 4.3.2Anhangangaben34 4.3.3Besteuerungs- und Ausschüttungsverbot der durch die Bilanzierung erfolgten Ergebniserhöhung34 5.Zusammenfassung38 Quellenverzeichnis40 Literaturverzeichnis40 Gesetzesverzeichnis44 Gesetzesentwürfe und andere Quellen45 Verordnungen47 Textprobe:Textprobe: Kapitel 3.2, Regierungsentwurf: Nachdem das BMJ am 08.11.2007 den Referentenentwurf vorgelegt hatte, folgte am 21.05.2008 der lang erwartete Regierungsentwurf zum BilMoG, ausgestattet mit zahlreichen Abänderungen und Verbesserungen gegenüber dem Ref-E. Durch die simple Streichung des 248 Abs. 2 HGB und der somit vollen Gültigkeit des Vollständigkeitsgebots nach 246 Abs. 1 HGB sollten nach Meinung des BMJ im Ref-E demnächst auch die selbst geschaffenen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens aktivierungspflichtig werden und in das Anlagevermögen der Bilanz mit aufzunehmen sein. Der Reg-E stellt weiterhin deutlich heraus, dass die Klassifizierung eines Vermögensgegenstands nach handelsrechtlichem Sinne eine notwendige Voraussetzung für die Aktivierung ist. Nach der bereits unter 3.1 aufgeführten Stellungnahme und Anregung zur Richtigstellung des DRSC vom 21.01.2008, wurde im Reg-E des BilMoG ein ausdrückliches Aufnahmeverbot der Aktivposten für Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder ähnliche immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben wurden, in den modernisierten 248 Nr.4 HGB-E mit aufgenommen. Diese Vorschrift ist analog auch in den IFRS enthalten. Begründet, mit der Betonung des Vorsichtsprinzips, wird das Ansatzverbot für die oben genannten eBook PDF, Bedey Media GmbH, 13.03.2009, Bedey Media GmbH, 2009<
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Inhaltsangabe:Einleitung: Gegenstand dieser Ausarbeitung ist die Bilanzierung von originären, d.h. selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens nach dem En… Mehr…
Inhaltsangabe:Einleitung: Gegenstand dieser Ausarbeitung ist die Bilanzierung von originären, d.h. selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens nach dem Entwurf für ein BilMoG (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz). Immaterielle Vermögensgegenstände wurden schon immer als ein sehr schwieriger und nicht konkret greifbarer Posten der Bilanzierung angesehen. So bezeichnete Moxter bereits vor 30 Jahren die immateriellen Anlagewerte als Sorgenkinder des Bilanzrechts. Wegen der nicht eindeutigen Identifizierbarkeit und auch sehr schwierigen Objektivierbarkeit gelten die originären immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens als höchst unsicher in ihrem Bilanzansatz. Höchst unsicher bedeutet, dass diesen Vermögensgegenständen in der Regel kein vergleichbarer Kaufpreis des aktiven Marktes zugewiesen werden kann und somit auch keine Marktbestätigung hinsichtlich des Wertes vorliegen kann. Aufgrund der nicht vorhandenen Marktbestätigung im Rahmen eines Anschaffungsgeschäfts gilt im bisherigen Handelsrecht nach 248 Abs. 2 HGB ein Bilanzierungsverbot von originären immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens. Da nach dem BilMoG nun originäre immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens zu aktivieren sind, ist es von äusserst wichtiger Bedeutung, den Begriff des Vermögensgegenstands zu definieren und ihm bestimmte Kriterien bzgl. des Ansatzes und der Bewertung zuzuweisen. Nur mit diesen Kriterien ist es weiterhin überhaupt möglich, die Bilanzierung eines solchen Vermögensgegenstandes vorzunehmen und ihn auch angemessen zu bewerten. Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis: InhaltsverzeichnisI AbkürzungsverzeichnisIII 1.Problemstellung1 2.Annäherung der nationalen Bilanzierungsvorschriften an die internationalen Rechnungslegungsstandards2 2.1Internationale Vergleichbarkeit2 2.2Erweiterung der Information über die Vermögenswerte3 3.Entwicklung der Bilanzierung von originären immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens im Gesetzesentwurf5 3.1Referentenentwurf5 3.2Regierungsentwurf10 3.3Stellungnahme des Bundesrates13 3.4Gegenäusserung der Bundesregierung15 4.Bilanzierung von Entwicklungskosten15 4.1Bestimmung des Vermögensgegenstandsbegriffs15 4.2Abgrenzung und Konkretisierung21 4.2.1Forschung und Entwicklung21 4.2.2Zugangsbewertung und Umfang der zu aktivierenden Entwicklungskosten26 4.2.3Folgebewertung bestehender und zukünftiger Vermögensgegenstände29 4.2.4Dokumentation und Nachweise32 4.3Folgen der Bilanzierung zum Schutz der Unternehmensgläubiger33 4.3.1Besonderer Bilanzposten33 4.3.2Anhangangaben34 4.3.3Besteuerungs- und Ausschüttungsverbot der durch die Bilanzierung erfolgten Ergebniserhöhung34 5.Zusammenfassung38 Quellenverzeichnis40 Literaturverzeichnis40 Gesetzesverzeichnis44 Gesetzesentwürfe und andere Quellen45 Verordnungen47 Textprobe:Textprobe: Kapitel 3.2, Regierungsentwurf: Nachdem das BMJ am 08.11.2007 den Referentenentwurf vorgelegt hatte, folgte am 21.05.2008 der lang erwartete Regierungsentwurf zum BilMoG, ausgestattet mit zahlreichen Abänderungen und Verbesserungen gegenüber dem Ref-E. Durch die simple Streichung des 248 Abs. 2 HGB und der somit vollen Gültigkeit des Vollständigkeitsgebots nach 246 Abs. 1 HGB sollten nach Meinung des BMJ im Ref-E demnächst auch die selbst geschaffenen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens aktivierungspflichtig werden und in das Anlagevermögen der Bilanz mit aufzunehmen sein. Der Reg-E stellt weiterhin deutlich heraus, dass die Klassifizierung eines Vermögensgegenstands nach handelsrechtlichem Sinne eine notwendige Voraussetzung für die Aktivierung ist. Nach der bereits unter 3.1 aufgeführten Stellungnahme und Anregung zur Richtigstellung des DRSC vom 21.01.2008, wurde im Reg-E des BilMoG ein ausdrückliches Aufnahmeverbot der Aktivposten für Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder ähnliche immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben wurden, in den modernisierten 248 Nr.4 HGB-E mit aufgenommen. Diese Vorschrift ist analog auch in den IFRS enthalten. Begründet, mit der Betonung des Vorsichtsprinzips, wird das Ansatzverbot für die oben genannten eBook 13.03.2009, Bedey Media GmbH, Bedey Media GmbH<
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- Erstausgabe 2009, ISBN: 9783836627290
[ED: 1], Auflage, eBook Download (PDF), eBooks, [PU: diplom.de]
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