Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag:Die neue Trinkwasserverordnung: Alle Pflichten der Vermieter
- neues Buch 2012, ISBN: 9783868172744
Die noch aus dem Jahr 2001 stammende ursprüngliche Version der Trinkwasserverordnung war bekanntlich mit Wirkung zum 1.11.2011 wesentlich verschärft worden. Allerdings musste man schon ba… Mehr…
Die noch aus dem Jahr 2001 stammende ursprüngliche Version der Trinkwasserverordnung war bekanntlich mit Wirkung zum 1.11.2011 wesentlich verschärft worden. Allerdings musste man schon bald wieder einsehen, dass mit den neuen Bestimmungen (insbesondere den gesetzten Fristen) alle Beteiligten - Grundstückseigentümer, Ämter und Dienstleister - überfordert waren. So gab es zum Beispiel schlichtweg nicht genügt Prüflabore, die die das riesige Untersuchungs-Volumen hätten stemmen können. Mit der zum 14.12.2012 in Kraft getretenen `Novelle der Novelle` lassen sich nunmehr etliche der Fragen beantworten, die sich aufgrund der `zurechtgeschusterten` Vorgängerversion gestellt hatten. Gleichwohl stellen sich bereits beim ersten Blick auf das neue Regelwerk neue Fragen, sodass mit einer weiteren Novellierung höchstwahrscheinlich zu rechnen sein wird. Zunächst aber die gute Nachricht für Sie: Haben Sie in Ihrem Haus eine meldepflichtige Trinkwasserversorgungsanlage, müssen Sie diese nicht mehr Ihrem Gesundheitsamt melden. Wenn Sie also der geltenden Anzeigepflicht nicht nachgekommen waren, die noch bis 31.10.2012 gegolten hatte, droht Ihnen jetzt kein Bußgeld mehr. Was die Novelle Ihnen als Grundstückseigentümer und vor allem auch als Vermieter noch so alles beschert, erfahren Sie in diesem Beitrag. Haben Sie Wohnungen mit dezentraler Wasserversorgung (z.B. Warmwasserboiler, Durchlauferhitzer), finden Sie hier eine Tabelle, die Ihnen bei der Beantwortung der Frage hilft, ob diese Anlagen nach den Regeln der Trinkwasserverordnung untersucht werden muss. Und stellen Sie sich am besten schon auf eine weitere Novelle ein. Denn Experten fordern bereits jetzt die Aufnahme verbindlicher Richtlinien zur Untersuchung weiterer hochresistenter Keime in die Trinkwasserverordnung. Auch wenn es damit noch nicht soweit ist, bleibt Ihnen nicht erspart, sich mit den jetzt geltenden Neuerungen der Trinkwasserverordnung vertraut zu machen. Die noch aus dem Jahr 2001 stammende ursprüngliche Version der Trinkwasserverordnung war bekanntlich mit Wirkung zum 1.11.2011 wesentlich verschärft worden. Allerdings musste man schon bald wieder einsehen, dass mit den neuen Bestimmungen (insbesondere den gesetzten Fristen) alle Beteiligten - Grundstückseigentümer, Ämter und Dienstleister - überfordert waren. So gab es zum Beispiel schlichtweg nicht genügt Prüflabore, die die das riesige Untersuchungs-Volumen hätten stemmen können. Mit der zum 14.12.2012 in Kraft getretenen `Novelle der Novelle` lassen sich nunmehr etliche der Fragen beantworten, die sich aufgrund der `zurechtgeschusterten` Vorgängerversion gestellt hatten. Gleichwohl stellen sich bereits beim ersten Blick auf das neue Regelwerk neue Fragen, sodass mit einer weiteren Novellierung höchstwahrscheinlich zu rechnen sein wird. Zunächst aber die gute Nachricht für Sie: Haben Sie in Ihrem Haus eine meldepflichtige Trinkwasserversorgungsanlage, müssen Sie diese nicht mehr Ihrem Gesundheitsamt melden. Wenn Sie also der geltenden Anzeigepflicht nicht nachgekommen waren, die noch bis 31.10.2012 gegolten hatte, droht Ihnen jetzt kein Bußgeld mehr. Was die Novelle Ihnen als Grundstückseigentümer und vor allem auch als Vermieter noch so alles beschert, erfahren Sie in diesem Beitrag. Haben Sie Wohnungen mit dezentraler Wasserversorgung (z.B. Warmwasserboiler, Durchlauferhitzer), finden Sie hier eine Tabelle, die Ihnen bei der Beantwortung der Frage hilft, ob diese Anlagen nach den Regeln der Trinkwasserverordnung untersucht werden muss. Und stellen Sie sich am besten schon auf eine weitere Novelle ein. Denn Experten fordern bereits jetzt die Aufnahme verbindlicher Richtlinien zur Untersuchung weiterer hochresistenter Keime in die Trinkwasserverordnung. Auch wenn es damit noch nicht soweit ist, bleibt Ihnen nicht erspart, sich mit den jetzt geltenden Neuerungen der Trinkwasserverordnung vertraut zu machen. Die neue Trinkwasserverordnung: Alle Pflichten der Vermieter: Die noch aus dem Jahr 2001 stammende ursprüngliche Version der Trinkwasserverordnung war bekanntlich mit Wirkung zum 1.11.2011 wesentlich verschärft worden. Allerdings musste man schon bald wieder einsehen, dass mit den neuen Bestimmungen (insbesondere den gesetzten Fristen) alle Beteiligten - Grundstückseigentümer, Ämter und Dienstleister - überfordert waren. So gab es zum Beispiel schlichtweg nicht genügt Prüflabore, die die das riesige Untersuchungs-Volumen hätten stemmen können. Mit der zum 14.12.2012 in Kraft getretenen `Novelle der Novelle` lassen sich nunmehr etliche der Fragen beantworten, die sich aufgrund der `zurechtgeschusterten` Vorgängerversion gestellt hatten. Gleichwohl stellen sich bereits beim ersten Blick auf das neue Regelwerk neue Fragen, sodass mit einer weiteren Novellierung höchstwahrscheinlich zu rechnen sein wird. Zunächst aber die gute Nachricht für Sie: Haben Sie in Ihrem Haus eine meldepflichtige Trinkwasserversorgungsanlage, müssen Sie diese nicht mehr Ihrem Gesundheitsamt melden. Wenn Sie also der geltenden Anzeigepflicht nicht nachgekommen waren, die noch bis 31.10.2012 gegolten hatte, droht Ihnen jetzt kein Bußgeld mehr. Was die Novelle Ihnen als Grundstückseigentümer und vor allem auch als Vermieter noch so alles beschert, erfahren Sie in diesem Beitrag. Haben Sie Wohnungen mit dezentraler Wasserversorgung (z.B. Warmwasserboiler, Durchlauferhitzer), finden Sie hier eine Tabelle, die Ihnen bei der Beantwortung der Frage hilft, ob diese Anlagen nach den Regeln der Trinkwasserverordnung untersucht werden muss. Und stellen Sie sich am besten schon auf eine weitere Novelle ein. Denn Experten fordern bereits jetzt die Aufnahme verbindlicher Richtlinien zur Untersuchung weiterer hochresistenter Keime in die Trinkwasserverordnung. Auch wenn es damit noch nicht soweit ist, bleibt Ihnen nicht erspart, sich mit den jetzt geltenden Neuerungen der Trinkwasserverordnung vertraut zu machen. Die noch aus dem Jahr 2001 stammende ursprüngliche Version der Trinkwasserverordnung war bekanntlich mit Wirkung zum 1.11.2011 wesentlich verschärft worden. Allerdings musste man schon bald wieder einsehen, dass mit den neuen Bestimmungen (insbesondere den gesetzten Fristen) alle Beteiligten - Grundstückseigentümer, Ämter und Dienstleister - überfordert waren. So gab es zum Beispiel schlichtweg nicht genügt Prüflabore, die die das riesige Untersuchungs-Volumen hätten stemmen können. Mit der zum 14.12.2012 in Kraft getretenen `Novelle der Novelle` lassen sich nunmehr etliche der Fragen beantworten, die sich aufgrund der `zurechtgeschusterten` Vorgängerversion gestellt hatten. Gleichwohl stellen sich bereits beim ersten Blick auf das neue Regelwerk neue Fragen, sodass mit einer weiteren Novellierung höchstwahrscheinlich zu rechnen sein wird. Zunächst aber die gute Nachricht für Sie: Haben Sie in Ihrem Haus eine meldepflichtige Trinkwasserversorgungsanlage, müssen Sie diese nicht mehr Ihrem Gesundheitsamt melden. Wenn Sie also der geltenden Anzeigepflicht nicht nachgekommen waren, die noch bis 31.10.2012 gegolten hatte, droht Ihnen jetzt kein Bußgeld mehr. Was die Novelle Ihnen als Grundstückseigentümer und vor allem auch als Vermieter noch so alles beschert, erfahren Sie in diesem Beitrag. Haben Sie Wohnungen mit dezentraler Wasserversorgung (z.B. Warmwasserboiler, Durchlauferhitzer), finden Sie hier eine Tabelle, die Ihnen bei der Beantwortung der Frage hilft, ob diese Anlagen nach den Regeln der Trinkwasserverordnung untersucht werden muss. Und stellen Sie sich am besten schon auf eine weitere Novelle ein. Denn Experten fordern bereits jetzt die Aufnahme verbindlicher Richtlinien zur Untersuchung weiterer hochresistenter Keime in die Trinkwasserverordnung. Auch wenn es damit noch nicht soweit ist, bleibt Ihnen nicht erspart, sich mit den jetzt geltenden Neuerungen der Trinkwasserverordnung vertraut zu machen. EDUCATION / Finance, Akademische Arbeitsgemein<