Auswirkungen des Alterseinkünftegesetzes auf die betriebliche Altersversorgung - neues Buch
2005, ISBN: 9783832489083
Inhaltsangabe:Einleitung: Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 06.03.2002 war der Gesetzgeber aufgefordert, die Ungleichbehandlung von Renten aus der gesetzlichen Rentenver… Mehr…
Inhaltsangabe:Einleitung: Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 06.03.2002 war der Gesetzgeber aufgefordert, die Ungleichbehandlung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und den Beamtenpensionen in Bezug auf die unterschiedliche Besteuerung abzustellen. Der entscheidende Kritikpunkt war, dass die Beamtenpensionen nach 19 Einkommensteuergesetz (EStG) voll zu versteuern sind, während die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur mit ihrem Ertragsanteil nach 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG versteuert werden. Der Aufbau der Altersversorgung erfolgt bei den Beamten aus unversteuerten Mitteln und die Pensionen in der Nacherwerbsphase sind nach Abzug eines Versorgungs- und Arbeitnehmerfreibetrages in voller Höhe steuerpflichtig. Die Rente der Arbeitnehmer aus der gesetzlichen Rentenversicherung setzt sich zu gleichen Teilen aus einem Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zusammen, wobei der Arbeitgeberanteil in der Erwerbsphase nach 3 Nr. 62 EStG steuerfrei ist. Der Arbeitnehmeranteil ist grundsätzlich mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern, kann aber dennoch teilweise als Sonderausgabe steuerlich berücksichtigt werden. Obwohl also mindestens 50% der Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung aus steuerfreien Einkommen stammen, sind die Rentenzahlungen in der Nacherwerbsphase nur mit einem Ertragsanteil von bisher 27% (bei einem Renteneintrittsalter von 65 Jahren), ab 2005 mit 18%, zu versteuern. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil gefordert, dass bei der Neuregelung ¿die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen so aufeinander abzustimmen [sind], dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird¿ (Korrespondenzprinzip). Der Gesetzgeber wurde verpflichtet bis spätestens zum 01.01.2005 die Besteuerung neu zu regeln, so dass eine Gleichbehandlung aller Versorgungsempfänger gemäß Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gewährleistet ist. Durch das Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz ¿ AltEinkG) vom 05.07.2004 kommt der Gesetzgeber dieser Verpflichtung nach. Das Gesetz, dass in weiten Teilen auf den Empfehlungen einer Expertenkommission (¿Rürup-Kommission¿) vom 17.03.2003 basiert, sieht vor, dass alle Einkünfte in der Rentenphase zukünftig nachgelagert besteuert werden und die Beiträge der Anwartschaftsphase von der Einkommensteuer schrittweise freigestellt werden. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber mit dem AltEinkG auch die steuerlichen Rahmenbedingungen für die private und betriebliche Altersversorgung neu geregelt. Die wesentlichen Schwerpunkte des Gesetzes sind: - Übergang zur nachgelagerten Besteuerung, d.h., Altersvorsorgeaufwendungen werden angemessen steuerlich freigestellt und Alterseinkünfte werden regulär besteuert. - Das Steuerprivileg für Kapitallebensversicherungen entfällt ab dem 01.01.2005 (Sonderausgabenabzug, Steuerfreiheit der Erträge bei längerer Laufzeit ). - Beiträge zu Leibrentenversicherungen ( gesetzliche Rentenversicherung, berufs-ständische Versorgung und privat kapitalgedeckte Leibrentenversicherungen) sind als Sonderausgaben beschränkt abziehbar. - Vereinfachung der steuerlichen Förderung der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge (Riester-Rente). - In der betrieblichen Altersversorgung soll längerfristig in allen fünf Durchführungswegen zur nachgelagerten Besteuerung übergegangen werden. - Mitnahmemöglichkeit der Betriebsrenten bei Arbeitgeberwechsel wird verbessert (Portabilität). Das Thema dieser Arbeit beschränkt sich auf die Auswirkungen des AltEinkG auf die Zusatzversorgung (2. Schicht) innerhalb des sog. Drei-Schichten-Modells der Rürup-Kommission. Im Vordergrund stehen die steuerlichen Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung (bAV). Die nach 10a und 82 ff. EStG geförderte Riesterrente wird von mir nur im Rahmen der bAV in Kapitel 3.3 behandelt. Die umfangreichen Veränderungen durch das AltEinkG innerhalb der Basisversorgung (z. B. die Einführung der privaten kapitalgedeckten ¿Rürup¿-Rentenversicherung oder die Veränderungen beim Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen) sowie bei den Kapitalanlage-produkten sind nicht Gegenstand dieser Arbeit. Es ist auch nicht Gegenstand dieser Arbeit, die jeweiligen Vor- und Nachteile der einzelnen Durchführungswege der bAV gegen die Möglichkeiten der anderen Versorgungsformen abzuwägen. Dies würde eine individuelle Betrachtung der Einkommenssituation des jeweiligen Arbeitnehmers voraussetzen. Inhalt dieser Arbeit ist es, die wesentlichen Änderungen durch das AltEinkG in der betrieblichen Altersversorgung darzustellen. Die Literatur, die ich für diese Arbeit verwendet habe, besteht aufgrund der Aktualität des Themas zum überwiegenden Teil aus ausgewählten Fachaufsätzen und den aktuellen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen. In Kapitel 2 werden die verschiedenen Durchführungswege der bAV kurz dargestellt, um dann in den Kapiteln 3 und 4 auf die Neuerungen bei der Steuerfreiheit und der Pauschalbesteuerung von Beiträgen in die kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung einzugehen. Während sich die Kapitel 5, 6 und 7 mit den Änderungen bei Übertragung von Betriebsrentenanwartschaften und dem Aufbau einer kapitalgedeckten bAV durch Abfindungszahlungen nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses beschäftigen, zeigt Kapitel 8 noch einmal die Möglichkeiten der Besteuerung der Versorgungsleistungen aus den verschiedenen Durchführungswegen der bAV auf. Auszug aus dem Gutachten zu dieser Diplomarbeit: `Die Arbeit ist klar und problembezogen gegliedert. Das Literaturverzeichnis umfasst die neueste Literatur. Die Ausführungen beinhalten auf ansprechendem Niveau den Stand der gegenwärtigen Diskussion und sind gut lesbar. Insofern erfüllt die Arbeit alle Anforderungen in vorbildlicher Weise, die an eine Diplomarbeit zu stellen sind. Als besonders geglückt erscheinen die Passagen der Arbeit, in denen unterschiedliche Auffassungen in Detailfragen gegenüber gestellt werden. Auch sind die zahlreich genannten Beispiele hilfreich zum Verständnis. Geschickt ist auch die Aufteilung von Haupt- und Nebengedanken durch die Anreicherung der Fußnoten`. Inhaltsverzeichnis: InhaltsverzeichnisII AbkürzungsverzeichnisV DarstellungsverzeichnisVII 1.Einleitung1 2.Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung4 3.Die Neuregelung der Steuervergünstigungen bei Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds4 3.1Steuerfreiheit nach 3 Nr. 63 EStG n. F. für die kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung5 3.2Änderung bei der Beschränkung des steuerfreien Beitragsvolumens11 3.3Verzicht auf die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit durch den Arbeitnehmer (¿Riester¿-Förderung)15 4.Möglichkeiten der Lohnsteuerpauschalierung ab 200518 4.1Lohnsteuerpauschalierung im Bereich der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung18 4.2Pauschalbesteuerung bei der umlagefinanzierten betrieblichen Altersversorgung19 4.3Übergangsregelungen für bestehende Verträge19 4.3.1Pauschalbesteuerung von Zuwendungen an eine Pensionskasse20 4.3.2Pauschalbesteuerung von Beiträgen an eine Direktversicherung21 5.Vervielfältigungsregelung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses24 5.1Steuerfreie Vervielfältigungsregelung nach 3 Nr. 63 Satz 4 EStG n. F24 5.2Vervielfältigungsmöglichkeit bei Pauschalversteuerung nach 40b Abs. 2 Satz 3 EStG a. F26 6.Mitnahme der betrieblichen Altersversorgung bei Arbeitgeberwechsel (Portabilität)28 6.1Übertragung durch einvernehmliche Vereinbahrung29 6.1.1Übernahme der Versorgungszusage vom neuen Arbeitgeber29 6.1.2Übertragung des Wertes der Anwartschaft auf den neuen Arbeitgeber30 6.2Rechtsanspruch auf Übertragung des Übertragungswertes31 6.3Ermittlung des Übertragungswertes33 6.4Steuerrechtliche Begleitung der Portabilität34 6.5Neuregelung des Auskunftsanspruches des Arbeitnehmers38 7.Neuregelung der Abfindungsmöglichkeiten von Anwartschaften39 8.Besteuerung der Versorgungsleistungen41 8.1Versorgungsleistungen aus Direktzusage und Unterstützungskasse42 8.2Versorgungsleistungen aus Pensionskassen, Pensionsfonds, und Direktversicherungen43 9.Schlussbetrachtung45 AnhangVIII LiteraturverzeichnisXII Eidesstattliche ErklärungXX Auswirkungen des Alterseinkünftegesetzes auf die betriebliche Altersversorgung: Inhaltsangabe:Einleitung: Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 06.03.2002 war der Gesetzgeber aufgefordert, die Ungleichbehandlung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und den Beamtenpensionen in Bezug auf die unterschiedliche Besteuerung abzustellen. Der entscheidende Kritikpunkt war, dass die Beamtenpensionen nach 19 Einkommensteuergesetz (EStG) voll zu versteuern sind, während die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur mit ihrem Ertragsanteil nach 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG versteuert werden. Der Aufbau der Altersversorgung erfolgt bei den Beamten aus unversteuerten Mitteln und die Pensionen in der Nacherwerbsphase sind nach Abzug eines Versorgungs- und Arbeitnehmerfreibetrages in voller Höhe steuerpflichtig. Die Rente der Arbeitnehmer aus der gesetzlichen Rentenversicherung setzt sich zu gleichen Teilen aus einem Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zusammen, wobei der Arbeitgeberanteil in der Erwerbsphase nach 3 Nr. 62 EStG steuerfrei ist. Der Arbeitnehmeranteil ist grundsätzlich mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern, kann aber dennoch teilweise als Sonderausgabe steuerlich berücksichtigt werden. Obwohl also mindestens 50% der Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung aus steuerfreien Einkommen stammen, sind die Rentenzahlungen in der Nacherwerbsphase nur mit einem Ertragsanteil von bisher 27% (bei einem Renteneintrittsalter von 65 Jahren), ab 2005 mit 18%, zu versteuern. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil gefordert, dass bei der Neuregelung ¿die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen so aufeinander abzustimmen [sind], dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird¿ (Korrespondenzprinzip). Der Gesetzgeber wurde verpflichtet bis spätestens zum 01.01.2005 die Besteuerung neu zu regeln, so dass eine Gleichbehandlung aller Versorgungsempfänger gemäß Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gewährleistet ist. Durch das Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz ¿ AltEinkG) vom 05.07.2004 kommt der Gesetzgeber dieser Verpflichtung nach. Das Gesetz, dass in weiten Teilen auf den Empfehlungen einer Expertenkommission (¿Rürup-Kommission¿) vom 17.03.2003 basiert, sieht vor, dass alle Einkünfte in der Rentenphase zukünftig nachgelagert besteuert werden und die Beiträge der Anwartschaftsphase von der Einkommensteuer schrittweise freigestellt werden. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber mit dem AltEinkG auch die steuerlichen Rahmenbedingungen für die private und betriebliche Altersversorgung neu geregelt. Die wesentlichen Schwerpunkte des Gesetzes sind: - Übergang zur nachgelagerten Besteuerung, d.h., Altersvorsorgeaufwendungen werden angemessen steuerlich freigestellt und Alterseinkünfte werden regulär besteuert. - Das Steuerprivileg für Kapitallebensversicherungen entfällt ab dem 01.01.2005 (Sonderausgabenabzug, Steuerfreiheit der Erträge bei längerer Laufzeit ). - Beiträge zu Leibrentenversicherungen ( gesetzliche Rentenversicherung, berufs-ständische Versorgung und privat kapitalgedeckte Leibrentenversicherungen) sind als Sonderausgaben beschränkt abziehbar. - Vereinfachung der steuerlichen Förderung der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge (Riester-Rente). - In der betrieblichen Altersversorgung soll längerfristig in allen fünf Durchführungswegen zur nachgelagerten Besteuerung übergegangen werden. - Mitnahmemöglichkeit der Betriebsrenten bei Arbeitgeberwechsel wird verbessert (Portabilität). Das Thema dieser Arbeit beschränkt sich auf die Auswirkungen des AltEinkG auf die Zusatzversorgung (2. Schicht) innerhalb des sog. Drei-Schichten-Modells der Rürup-Kommission. Im Vordergrund stehen die steuerlichen Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung (bAV). Die nach 10a und 82 ff. EStG geförderte Riesterrente wird von mir nur im Rahmen der bAV in Kapitel 3.3 behandelt. Die umfangreichen Veränderungen durch das AltEinkG innerhalb der Basisversorgung (z. B. die Einführung der privaten kapitalgedeckten ¿Rürup¿-Rentenversicherung oder die Veränderungen beim Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen) sowie bei den Kapitalanlage-produkten sind nicht Gegenstand dieser Arbeit. Es ist auch nicht Gegenstand dieser Arbeit, die jeweiligen Vor- und Nachteile der einzelnen Durchführungswege der bAV gegen die Möglichkeiten der anderen Versorgungsformen abzuwägen. Dies würde eine individuelle Betrachtung der Einkommenssituation des jeweiligen Arbeitnehmers voraussetzen. Inhalt dieser Arbeit ist es, die wesentlichen Änderungen durch das AltEinkG in der betrieblichen Altersversorgung darzustellen. Die Literatur, die ich für diese Arbeit verwendet habe, besteht aufgrund der Aktualität des Themas zum überwiegenden Teil aus ausgewählten Fachaufsätzen und den aktuellen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen. In Kapitel 2 werden die verschiedenen Durchführungswege der bAV kurz dargestellt, um dann in den Kapiteln 3 und 4 auf die Neuerungen bei der Steuerfreiheit und der Pauschalbesteuerung von Beiträgen in die kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung einzugehen. Während sich die Kapitel 5, 6 und 7 mit den Änderungen bei Übertragung von Betriebsrentenanwartschaften und dem Aufbau einer kapitalgedeckten bAV durch Abfindungszahlungen nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses beschäftigen, zeigt Kapitel 8 noch einmal die Möglichkeiten der Besteuerung der Versorgungsleistungen aus den verschiedenen Durchführungswegen der bAV auf. Auszug aus dem Gutachten zu dieser Diplomarbeit: `Die Arbeit ist klar und problembezogen gegliedert. Das Literaturverzeichnis umfasst die neueste Literatur. Die Ausführungen beinhalten auf ansprechendem Niveau den Stand der gegenwärtigen Diskussion und sind gut lesbar. Insofern erfüllt die Arbeit alle Anforderungen in vorbildlicher Weise, die an eine Diplomarbeit zu stellen sind. Als besonders geglückt erscheinen die Passagen der Arbeit, in denen untersch, Diplomica Verlag<
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Auswirkungen des Alterseinkünftegesetzes auf die betriebliche Altersversorgung - neues Buch
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Inhaltsangabe:Einleitung: Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 06.03.2002 war der Gesetzgeber aufgefordert, die Ungleichbehandlung von Renten aus der gesetzlichen Rentenver… Mehr…
Inhaltsangabe:Einleitung: Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 06.03.2002 war der Gesetzgeber aufgefordert, die Ungleichbehandlung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und den Beamtenpensionen in Bezug auf die unterschiedliche Besteuerung abzustellen. Der entscheidende Kritikpunkt war, dass die Beamtenpensionen nach 19 Einkommensteuergesetz (EStG) voll zu versteuern sind, während die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur mit ihrem Ertragsanteil nach 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG versteuert werden. Der Aufbau der Altersversorgung erfolgt bei den Beamten aus unversteuerten Mitteln und die Pensionen in der Nacherwerbsphase sind nach Abzug eines Versorgungs- und Arbeitnehmerfreibetrages in voller Höhe steuerpflichtig. Die Rente der Arbeitnehmer aus der gesetzlichen Rentenversicherung setzt sich zu gleichen Teilen aus einem Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zusammen, wobei der Arbeitgeberanteil in der Erwerbsphase nach 3 Nr. 62 EStG steuerfrei ist. Der Arbeitnehmeranteil ist grundsätzlich mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern, kann aber dennoch teilweise als Sonderausgabe steuerlich berücksichtigt werden. Obwohl also mindestens 50% der Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung aus steuerfreien Einkommen stammen, sind die Rentenzahlungen in der Nacherwerbsphase nur mit einem Ertragsanteil von bisher 27% (bei einem Renteneintrittsalter von 65 Jahren), ab 2005 mit 18%, zu versteuern. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil gefordert, dass bei der Neuregelung ¿die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen so aufeinander abzustimmen [sind], dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird¿ (Korrespondenzprinzip). Der Gesetzgeber wurde verpflichtet bis spätestens zum 01.01.2005 die Besteuerung neu zu regeln, so dass eine Gleichbehandlung aller Versorgungsempfänger gemäß Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gewährleistet ist. Durch das Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz ¿ AltEinkG) vom 05.07.2004 kommt der Gesetzgeber dieser Verpflichtung nach. Das Gesetz, dass in weiten Teilen auf den Empfehlungen einer Expertenkommission (¿Rürup-Kommission¿) vom 17.03.2003 basiert, sieht vor, dass alle Einkünfte in der Rentenphase zukünftig nachgelagert besteuert werden und die Beiträge der Anwartschaftsphase von der Einkommensteuer schrittweise freigestellt werden. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber mit dem AltEinkG auch die steuerlichen Rahmenbedingungen für die private und betriebliche Altersversorgung neu geregelt. Die wesentlichen Schwerpunkte des Gesetzes sind: - Übergang zur nachgelagerten Besteuerung, d.h., Altersvorsorgeaufwendungen werden angemessen steuerlich freigestellt und Alterseinkünfte werden regulär besteuert. - Das Steuerprivileg für Kapitallebensversicherungen entfällt ab dem 01.01.2005 (Sonderausgabenabzug, Steuerfreiheit der Erträge bei längerer Laufzeit ). - Beiträge zu Leibrentenversicherungen ( gesetzliche Rentenversicherung, berufs-ständische Versorgung und privat kapitalgedeckte Leibrentenversicherungen) sind als Sonderausgaben beschränkt abziehbar. - Vereinfachung der steuerlichen Förderung der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge (Riester-Rente). - In der betrieblichen Altersversorgung soll längerfristig in allen fünf Durchführungswegen zur nachgelagerten Besteuerung übergegangen werden. - Mitnahmemöglichkeit der Betriebsrenten bei Arbeitgeberwechsel wird verbessert (Portabilität). Das Thema dieser Arbeit beschränkt sich auf die Auswirkungen des AltEinkG auf die Zusatzversorgung (2. Schicht) innerhalb des sog. Drei-Schichten-Modells der Rürup-Kommission. Im Vordergrund stehen die steuerlichen Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung (bAV). Die nach 10a und 82 ff. EStG geförderte Riesterrente wird von mir nur im Rahmen der bAV in Kapitel 3.3 behandelt. Die umfangreichen Veränderungen durch das AltEinkG innerhalb der Basisversorgung (z. B. die Einführung der privaten kapitalgedeckten ¿Rürup¿-Rentenversicherung oder die Veränderungen beim Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen) sowie bei den Kapitalanlage-produkten sind nicht Gegenstand dieser Arbeit. Es ist auch nicht Gegenstand dieser Arbeit, die jeweiligen Vor- und Nachteile der einzelnen Durchführungswege der bAV gegen die Möglichkeiten der anderen Versorgungsformen abzuwägen. Dies würde eine individuelle Betrachtung der Einkommenssituation des jeweiligen Arbeitnehmers voraussetzen. Inhalt dieser Arbeit ist es, die wesentlichen Änderungen durch das AltEinkG in der betrieblichen Altersversorgung darzustellen. Die Literatur, die ich für diese Arbeit verwendet habe, besteht aufgrund der Aktualität des Themas zum überwiegenden Teil aus ausgewählten Fachaufsätzen und den aktuellen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen. In Kapitel 2 werden die verschiedenen Durchführungswege der bAV kurz dargestellt, um dann in den Kapiteln 3 und 4 auf die Neuerungen bei der Steuerfreiheit und der Pauschalbesteuerung von Beiträgen in die kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung einzugehen. Während sich die Kapitel 5, 6 und 7 mit den Änderungen bei Übertragung von Betriebsrentenanwartschaften und dem Aufbau einer kapitalgedeckten bAV durch Abfindungszahlungen nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses beschäftigen, zeigt Kapitel 8 noch einmal die Möglichkeiten der Besteuerung der Versorgungsleistungen aus den verschiedenen Durchführungswegen der bAV auf. Auszug aus dem Gutachten zu dieser Diplomarbeit: `Die Arbeit ist klar und problembezogen gegliedert. Das Literaturverzeichnis umfasst die neueste Literatur. Die Ausführungen beinhalten auf ansprechendem Niveau den Stand der gegenwärtigen Diskussion und sind gut lesbar. Insofern erfüllt die Arbeit alle Anforderungen in vorbildlicher Weise, die an eine Diplomarbeit zu stellen sind. Als besonders geglückt erscheinen die Passagen der Arbeit, in denen unterschiedliche Auffassungen in Detailfragen gegenüber gestellt werden. Auch sind die zahlreich genannten Beispiele hilfreich zum Verständnis. Geschickt ist auch die Aufteilung von Haupt- und Nebengedanken durch die Anreicherung der Fußnoten`. Inhaltsverzeichnis: InhaltsverzeichnisII AbkürzungsverzeichnisV DarstellungsverzeichnisVII 1.Einleitung1 2.Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung4 3.Die Neuregelung der Steuervergünstigungen bei Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds4 3.1Steuerfreiheit nach 3 Nr. 63 EStG n. F. für die kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung5 3.2Änderung bei der Beschränkung des steuerfreien Beitragsvolumens11 3.3Verzicht auf die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit durch den Arbeitnehmer (¿Riester¿-Förderung)15 4.Möglichkeiten der Lohnsteuerpauschalierung ab 200518 4.1Lohnsteuerpauschalierung im Bereich der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung18 4.2Pauschalbesteuerung bei der umlagefinanzierten betrieblichen Altersversorgung19 4.3Übergangsregelungen für bestehende Verträge19 4.3.1Pauschalbesteuerung von Zuwendungen an eine Pensionskasse20 4.3.2Pauschalbesteuerung von Beiträgen an eine Direktversicherung21 5.Vervielfältigungsregelung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses24 5.1Steuerfreie Vervielfältigungsregelung nach 3 Nr. 63 Satz 4 EStG n. F24 5.2Vervielfältigungsmöglichkeit bei Pauschalversteuerung nach 40b Abs. 2 Satz 3 EStG a. F26 6.Mitnahme der betrieblichen Altersversorgung bei Arbeitgeberwechsel (Portabilität)28 6.1Übertragung durch einvernehmliche Vereinbahrung29 6.1.1Übernahme der Versorgungszusage vom neuen Arbeitgeber29 6.1.2Übertragung des Wertes der Anwartschaft auf den neuen Arbeitgeber30 6.2Rechtsanspruch auf Übertragung des Übertragungswertes31 6.3Ermittlung des Übertragungswertes33 6.4Steuerrechtliche Begleitung der Portabilität34 6.5Neuregelung des Auskunftsanspruches des Arbeitnehmers38 7.Neuregelung der Abfindungsmöglichkeiten von Anwartschaften39 8.Besteuerung der Versorgungsleistungen41 8.1Versorgungsleistungen aus Direktzusage und Unterstützungskasse42 8.2Versorgungsleistungen aus Pensionskassen, Pensionsfonds, und Direktversicherungen43 9.Schlussbetrachtung45 AnhangVIII LiteraturverzeichnisXII Eidesstattliche ErklärungXX Auswirkungen des Alterseinkünftegesetzes auf die betriebliche Altersversorgung: Inhaltsangabe:Einleitung: Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 06.03.2002 war der Gesetzgeber aufgefordert, die Ungleichbehandlung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und den Beamtenpensionen in Bezug auf die unterschiedliche Besteuerung abzustellen. Der entscheidende Kritikpunkt war, dass die Beamtenpensionen nach 19 Einkommensteuergesetz (EStG) voll zu versteuern sind, während die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur mit ihrem Ertragsanteil nach 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG versteuert werden. Der Aufbau der Altersversorgung erfolgt bei den Beamten aus unversteuerten Mitteln und die Pensionen in der Nacherwerbsphase sind nach Abzug eines Versorgungs- und Arbeitnehmerfreibetrages in voller Höhe steuerpflichtig. Die Rente der Arbeitnehmer aus der gesetzlichen Rentenversicherung setzt sich zu gleichen Teilen aus einem Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zusammen, wobei der Arbeitgeberanteil in der Erwerbsphase nach 3 Nr. 62 EStG steuerfrei ist. Der Arbeitnehmeranteil ist grundsätzlich mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern, kann aber dennoch teilweise als Sonderausgabe steuerlich berücksichtigt werden. Obwohl also mindestens 50% der Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung aus steuerfreien Einkommen stammen, sind die Rentenzahlungen in der Nacherwerbsphase nur mit einem Ertragsanteil von bisher 27% (bei einem Renteneintrittsalter von 65 Jahren), ab 2005 mit 18%, zu versteuern. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil gefordert, dass bei der Neuregelung ¿die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen so aufeinander abzustimmen [sind], dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird¿ (Korrespondenzprinzip). Der Gesetzgeber wurde verpflichtet bis spätestens zum 01.01.2005 die Besteuerung neu zu regeln, so dass eine Gleichbehandlung aller Versorgungsempfänger gemäß Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gewährleistet ist. Durch das Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz ¿ AltEinkG) vom 05.07.2004 kommt der Gesetzgeber dieser Verpflichtung nach. Das Gesetz, dass in weiten Teilen auf den Empfehlungen einer Expertenkommission (¿Rürup-Kommission¿) vom 17.03.2003 basiert, sieht vor, dass alle Einkünfte in der Rentenphase zukünftig nachgelagert besteuert werden und die Beiträge der Anwartschaftsphase von der Einkommensteuer schrittweise freigestellt werden. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber mit dem AltEinkG auch die steuerlichen Rahmenbedingungen für die private und betriebliche Altersversorgung neu geregelt. Die wesentlichen Schwerpunkte des Gesetzes sind: - Übergang zur nachgelagerten Besteuerung, d.h., Altersvorsorgeaufwendungen werden angemessen steuerlich freigestellt und Alterseinkünfte werden regulär besteuert. - Das Steuerprivileg für Kapitallebensversicherungen entfällt ab dem 01.01.2005 (Sonderausgabenabzug, Steuerfreiheit der Erträge bei längerer Laufzeit ). - Beiträge zu Leibrentenversicherungen ( gesetzliche Rentenversicherung, berufs-ständische Versorgung und privat kapitalgedeckte Leibrentenversicherungen) sind als Sonderausgaben beschränkt abziehbar. - Vereinfachung der steuerlichen Förderung der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge (Riester-Rente). - In der betrieblichen Altersversorgung soll längerfristig in allen fünf Durchführungswegen zur nachgelagerten Besteuerung übergegangen werden. - Mitnahmemöglichkeit der Betriebsrenten bei Arbeitgeberwechsel wird verbessert (Portabilität). Das Thema dieser Arbeit beschränkt sich auf die Auswirkungen des AltEinkG auf die Zusatzversorgung (2. Schicht) innerhalb des sog. Drei-Schichten-Modells der Rürup-Kommission. Im Vordergrund stehen die steuerlichen Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung (bAV). Die nach 10a und 82 ff. EStG geförderte Riesterrente wird von mir nur im Rahmen der bAV in Kapitel 3.3 behandelt. Die umfangreichen Veränderungen durch das AltEinkG innerhalb der Basisversorgung (z. B. die Einführung der privaten kapitalgedeckten ¿Rürup¿-Rentenversicherung oder die Veränderungen beim Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen) sowie bei den Kapitalanlage-produkten sind nicht Gegenstand dieser Arbeit. Es ist auch nicht Gegenstand dieser Arbeit, die jeweiligen Vor- und Nachteile der einzelnen Durchführungswege der bAV gegen die Möglichkeiten der anderen Versorgungsformen abzuwägen. Dies würde eine individuelle Betrachtung der Einkommenssituation des jeweiligen Arbeitnehmers voraussetzen. Inhalt dieser Arbeit ist es, die wesentlichen Änderungen durch das AltEinkG in der betrieblichen Altersversorgung darzustellen. Die Literatur, die ich für diese Arbeit verwendet habe, besteht aufgrund der Aktualität des Themas zum überwiegenden Teil aus ausgewählten Fachaufsätzen und den aktuellen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen. In Kapitel 2 werden die verschiedenen Durchführungswege der bAV kurz dargestellt, um dann in den Kapiteln 3 und 4 auf die Neuerungen bei der Steuerfreiheit und der Pauschalbesteuerung von Beiträgen in die kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung einzugehen. Während sich die Kapitel 5, 6 und 7 mit den Änderungen bei Übertragung von Betriebsrentenanwartschaften und dem Aufbau einer kapitalgedeckten bAV durch Abfindungszahlungen nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses beschäftigen, zeigt Kapitel 8 noch einmal die Möglichkeiten der Besteuerung der Versorgungsleistungen aus den verschiedenen Durchführungswegen der bAV auf. Auszug aus dem Gutachten zu dieser Diplomarbeit: `Die Arbeit ist klar und problembezogen gegliedert. Das Literaturverzeichnis umfasst die neueste Literatur. Die Ausführungen beinhalten auf ansprechendem Niveau den Stand der gegenwärtigen Diskussion und sind gut lesbar. Insofern erfüllt die Arbeit alle Anforderungen in vorbildlicher Weise, die an eine Diplomarbeit zu stellen sind. Als besonders geglückt erscheinen die Passagen der Arbeit, in denen un, Diplomica Verlag<
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Die Rente der Arbeitnehmer aus der gesetzlichen Rentenversicherung setzt sich zu gleichen Teilen aus einem Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zusammen, wobei der Arbeitgeberanteil in der Erwerbsphase nach 3 Nr. 62 EStG steuerfrei ist. Der Arbeitnehmeranteil ist grundsätzlich mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern, kann aber dennoch teilweise als Sonderausgabe steuerlich berücksichtigt werden. Obwohl also mindestens 50% der Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung aus steuerfreien Einkommen stammen, sind die Rentenzahlungen in der Nacherwerbsphase nur mit einem Ertragsanteil von bisher 27% (bei einem Renteneintrittsalter von 65 Jahren), ab 2005 mit 18%, zu versteuern. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil gefordert, dass bei der Neuregelung ¿die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen so aufeinander abzustimmen [sind], dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird¿ (Korrespondenzprinzip). Der Gesetzgeber wurde verpflichtet bis spätestens zum 01.01.2005 die Besteuerung neu zu regeln, so dass eine Gleichbehandlung aller Versorgungsempfänger gemäß Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gewährleistet ist. Durch das Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz ¿ AltEinkG) vom 05.07.2004 kommt der Gesetzgeber dieser Verpflichtung nach. Das Gesetz, dass in weiten Teilen auf den Empfehlungen einer Expertenkommission (¿Rürup-Kommission¿) vom 17.03.2003 basiert, sieht vor, dass alle Einkünfte in der Rentenphase zukünftig nachgelagert besteuert werden und die Beiträge der Anwartschaftsphase von der Einkommensteuer schrittweise freigestellt werden. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber mit dem AltEinkG auch die steuerlichen Rahmenbedingungen für die private und betriebliche Altersversorgung neu geregelt. Die wesentlichen Schwerpunkte des Gesetzes sind: - Übergang zur nachgelagerten Besteuerung, d.h., Altersvorsorgeaufwendungen werden angemessen steuerlich freigestellt und Alterseinkünfte werden regulär besteuert. - Das Steuerprivileg für Kapitallebensversicherungen entfällt ab dem 01.01.2005 (Sonderausgabenabzug, Steuerfreiheit der Erträge bei längerer Laufzeit ). - Beiträge zu Leibrentenversicherungen ( gesetzliche Rentenversicherung, berufs-ständische Versorgung und privat kapitalgedeckte Leibrentenversicherungen) sind als Sonderausgaben beschränkt abziehbar. - Vereinfachung der steuerlichen Förderung der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge (Riester-Rente). - In der betrieblichen Altersversorgung soll längerfristig in allen fünf Durchführungswegen zur nachgelagerten Besteuerung übergegangen werden. - Mitnahmemöglichkeit der Betriebsrenten bei Arbeitgeberwechsel wird verbessert (Portabilität). Das Thema dieser Arbeit beschränkt sich auf die Auswirkungen des AltEinkG auf die Zusatzversorgung (2. Schicht) innerhalb des sog. Drei-Schichten-Modells der Rürup-Kommission. Im Vordergrund stehen die steuerlichen Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung (bAV). Die nach 10a und 82 ff. EStG geförderte Riesterrente wird von mir nur im Rahmen der bAV in Kapitel 3.3 behandelt. Die umfangreichen Veränderungen durch das AltEinkG innerhalb der Basisversorgung (z. B. die Einführung der privaten kapitalgedeckten ¿Rürup¿-Rentenversicherung oder die Veränderungen beim Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen) sowie bei den Kapitalanlage-produkten sind nicht Gegenstand dieser Arbeit. Es ist auch nicht Gegenstand dieser Arbeit, die jeweiligen Vor- und Nachteile der einzelnen Durchführungswege der bAV gegen die Möglichkeiten der anderen Versorgungsformen abzuwägen. Dies würde eine individuelle Betrachtung der Einkommenssituation des jeweiligen Arbeitnehmers voraussetzen. Inhalt dieser Arbeit ist es, die wesentlichen Änderungen durch das AltEinkG in der betrieblichen Altersversorgung darzustellen. Die Literatur, die ich für diese Arbeit verwendet habe, besteht aufgrund der Aktualität des Themas zum überwiegenden Teil aus ausgewählten Fachaufsätzen und den aktuellen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen. In Kapitel 2 werden die verschiedenen Durchführungswege der bAV kurz dargestellt, um dann in den Kapiteln 3 und 4 auf die Neuerungen bei der Steuerfreiheit und der Pauschalbesteuerung von Beiträgen in die kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung einzugehen. Während sich die Kapitel 5, 6 und 7 mit den Änderungen bei Übertragung von Betriebsrentenanwartschaften und dem Aufbau einer kapitalgedeckten bAV durch Abfindungszahlungen nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses beschäftigen, zeigt Kapitel 8 noch einmal die Möglichkeiten der Besteuerung der Versorgungsleistungen aus den verschiedenen Durchführungswegen der bAV auf. Auszug aus dem Gutachten zu dieser Diplomarbeit: `Die Arbeit ist klar und problembezogen gegliedert. Das Literaturverzeichnis umfasst die neueste Literatur. Die Ausführungen beinhalten auf ansprechendem Niveau den Stand der gegenwärtigen Diskussion und sind gut lesbar. Insofern erfüllt die Arbeit alle Anforderungen in vorbildlicher Weise, die an eine Diplomarbeit zu stellen sind. Als besonders geglückt erscheinen die Passagen der Arbeit, in denen unterschiedliche Auffassungen in Detailfragen gegenüber gestellt werden. Auch sind die zahlreich genannten Beispiele hilfreich zum Verständnis. Geschickt ist auch die Aufteilung von Haupt- und Nebengedanken durch die Anreicherung der Fußnoten`. Inhaltsverzeichnis: InhaltsverzeichnisII AbkürzungsverzeichnisV DarstellungsverzeichnisVII 1.Einleitung1 2.Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung4 3.Die Neuregelung der Steuervergünstigungen bei Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds4 3.1Steuerfreiheit nach 3 Nr. 63 EStG n. F. für die kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung5 3.2Änderung bei der Beschränkung des steuerfreien Beitragsvolumens11 3.3Verzicht auf die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit durch den Arbeitnehmer (¿Riester¿-Förderung)15 4.Möglichkeiten der Lohnsteuerpauschalierung ab 200518 4.1Lohnsteuerpauschalierung im Bereich der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung18 4.2Pauschalbesteuerung bei der umlagefinanzierten betrieblichen Altersversorgung19 4.3Übergangsregelungen für bestehende Verträge19 4.3.1Pauschalbesteuerung von Zuwendungen an eine Pensionskasse20 4.3.2Pauschalbesteuerung von Beiträgen an eine Direktversicherung21 5.Vervielfältigungsregelung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses24 5.1Steuerfreie Vervielfältigungsregelung nach 3 Nr. 63 Satz 4 EStG n. F24 5.2Vervielfältigungsmöglichkeit bei Pauschalversteuerung nach 40b Abs. 2 Satz 3 EStG a. F26 6.Mitnahme der betrieblichen Altersversorgung bei Arbeitgeberwechsel (Portabilität)28 6.1Übertragung durch einvernehmliche Vereinbahrung29 6.1.1Übernahme der Versorgungszusage vom neuen Arbeitgeber29 6.1.2Übertragung des Wertes der Anwartschaft auf den neuen Arbeitgeber30 6.2Rechtsanspruch auf Übertragung des Übertragungswertes31 6.3Ermittlung des Übertragungswertes33 6.4Steuerrechtliche Begleitung der Portabilität34 6.5Neuregelung des Auskunftsanspruches des Arbeitnehmers38 7.Neuregelung der Abfindungsmöglichkeiten von Anwartschaften39 8.Besteuerung der Versorgungsleistungen41 8.1Versorgungsleistungen aus Direktzusage und Unterstützungskasse42 8.2Versorgungsleistungen aus Pensionskassen, Pensionsfonds, und Direktversicherungen43 9.Schlussbetrachtung45 AnhangVIII LiteraturverzeichnisXII Eidesstattliche ErklärungXX Auswirkungen des Alterseinkünftegesetzes auf die betriebliche Altersversorgung: Inhaltsangabe:Einleitung: Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 06.03.2002 war der Gesetzgeber aufgefordert, die Ungleichbehandlung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und den Beamtenpensionen in Bezug auf die unterschiedliche Besteuerung abzustellen. Der entscheidende Kritikpunkt war, dass die Beamtenpensionen nach 19 Einkommensteuergesetz (EStG) voll zu versteuern sind, während die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur mit ihrem Ertragsanteil nach 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG versteuert werden. Der Aufbau der Altersversorgung erfolgt bei den Beamten aus unversteuerten Mitteln und die Pensionen in der Nacherwerbsphase sind nach Abzug eines Versorgungs- und Arbeitnehmerfreibetrages in voller Höhe steuerpflichtig. Die Rente der Arbeitnehmer aus der gesetzlichen Rentenversicherung setzt sich zu gleichen Teilen aus einem Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zusammen, wobei der Arbeitgeberanteil in der Erwerbsphase nach 3 Nr. 62 EStG steuerfrei ist. Der Arbeitnehmeranteil ist grundsätzlich mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern, kann aber dennoch teilweise als Sonderausgabe steuerlich berücksichtigt werden. Obwohl also mindestens 50% der Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung aus steuerfreien Einkommen stammen, sind die Rentenzahlungen in der Nacherwerbsphase nur mit einem Ertragsanteil von bisher 27% (bei einem Renteneintrittsalter von 65 Jahren), ab 2005 mit 18%, zu versteuern. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil gefordert, dass bei der Neuregelung ¿die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen so aufeinander abzustimmen [sind], dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird¿ (Korrespondenzprinzip). Der Gesetzgeber wurde verpflichtet bis spätestens zum 01.01.2005 die Besteuerung neu zu regeln, so dass eine Gleichbehandlung aller Versorgungsempfänger gemäß Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gewährleistet ist. Durch das Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz ¿ AltEinkG) vom 05.07.2004 kommt der Gesetzgeber dieser Verpflichtung nach. Das Gesetz, dass in weiten Teilen auf den Empfehlungen einer Expertenkommission (¿Rürup-Kommission¿) vom 17.03.2003 basiert, sieht vor, dass alle Einkünfte in der Rentenphase zukünftig nachgelagert besteuert werden und die Beiträge der Anwartschaftsphase von der Einkommensteuer schrittweise freigestellt werden. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber mit dem AltEinkG auch die steuerlichen Rahmenbedingungen für die private und betriebliche Altersversorgung neu geregelt. Die wesentlichen Schwerpunkte des Gesetzes sind: - Übergang zur nachgelagerten Besteuerung, d.h., Altersvorsorgeaufwendungen werden angemessen steuerlich freigestellt und Alterseinkünfte werden regulär besteuert. - Das Steuerprivileg für Kapitallebensversicherungen entfällt ab dem 01.01.2005 (Sonderausgabenabzug, Steuerfreiheit der Erträge bei längerer Laufzeit ). - Beiträge zu Leibrentenversicherungen ( gesetzliche Rentenversicherung, berufs-ständische Versorgung und privat kapitalgedeckte Leibrentenversicherungen) sind als Sonderausgaben beschränkt abziehbar. - Vereinfachung der steuerlichen Förderung der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge (Riester-Rente). - In der betrieblichen Altersversorgung soll längerfristig in allen fünf Durchführungswegen zur nachgelagerten Besteuerung übergegangen werden. - Mitnahmemöglichkeit der Betriebsrenten bei Arbeitgeberwechsel wird verbessert (Portabilität). Das Thema dieser Arbeit beschränkt sich auf die Auswirkungen des AltEinkG auf die Zusatzversorgung (2. Schicht) innerhalb des sog. Drei-Schichten-Modells der Rürup-Kommission. Im Vordergrund stehen die steuerlichen Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung (bAV). Die nach 10a und 82 ff. EStG geförderte Riesterrente wird von mir nur im Rahmen der bAV in Kapitel 3.3 behandelt. Die umfangreichen Veränderungen durch das AltEinkG innerhalb der Basisversorgung (z. B. die Einführung der privaten kapitalgedeckten ¿Rürup¿-Rentenversicherung oder die Veränderungen beim Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen) sowie bei den Kapitalanlage-produkten sind nicht Gegenstand dieser Arbeit. Es ist auch nicht Gegenstand dieser Arbeit, die jeweiligen Vor- und Nachteile der einzelnen Durchführungswege der bAV gegen die Möglichkeiten der anderen Versorgungsformen abzuwägen. Dies würde eine individuelle Betrachtung der Einkommenssituation des jeweiligen Arbeitnehmers voraussetzen. Inhalt dieser Arbeit ist es, die wesentlichen Änderungen durch das AltEinkG in der betrieblichen Altersversorgung darzustellen. Die Literatur, die ich für diese Arbeit verwendet habe, besteht aufgrund der Aktualität des Themas zum überwiegenden Teil aus ausgewählten Fachaufsätzen und den aktuellen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen. In Kapitel 2 werden die verschiedenen Durchführungswege der bAV kurz dargestellt, um dann in den Kapiteln 3 und 4 auf die Neuerungen bei der Steuerfreiheit und der Pauschalbesteuerung von Beiträgen in die kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung einzugehen. Während sich die Kapitel 5, 6 und 7 mit den Änderungen bei Übertragung von Betriebsrentenanwartschaften und dem Aufbau einer kapitalgedeckten bAV durch Abfindungszahlungen nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses beschäftigen, zeigt Kapitel 8 noch einmal die Möglichkeiten der Besteuerung der Versorgungsleistungen aus den verschiedenen Durchführungswegen der bAV auf. Auszug aus dem Gutachten zu dieser Diplomarbeit: `Die Arbeit ist klar und problembezogen gegliedert. Das Literaturverzeichnis umfasst die neueste Literatur. Die Ausführungen beinhalten auf ansprechendem Niveau den Stand der gegenwärtigen Diskussion und sind gut lesbar. Insofern erfüllt die Arbeit alle Anforderungen in vorbildlicher Weise, die an eine Diplomarbeit zu stellen sind. Als besonders geglückt erscheinen die Passagen der Arbeit, in denen untersch, Diplomica Verlag<
Dirk Martens:
Auswirkungen des Alterseinkünftegesetzes auf die betriebliche Altersversorgung - neues Buch2005, ISBN: 9783832489083
Inhaltsangabe:Einleitung: Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 06.03.2002 war der Gesetzgeber aufgefordert, die Ungleichbehandlung von Renten aus der gesetzlichen Rentenver… Mehr…
Inhaltsangabe:Einleitung: Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 06.03.2002 war der Gesetzgeber aufgefordert, die Ungleichbehandlung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und den Beamtenpensionen in Bezug auf die unterschiedliche Besteuerung abzustellen. Der entscheidende Kritikpunkt war, dass die Beamtenpensionen nach 19 Einkommensteuergesetz (EStG) voll zu versteuern sind, während die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur mit ihrem Ertragsanteil nach 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG versteuert werden. Der Aufbau der Altersversorgung erfolgt bei den Beamten aus unversteuerten Mitteln und die Pensionen in der Nacherwerbsphase sind nach Abzug eines Versorgungs- und Arbeitnehmerfreibetrages in voller Höhe steuerpflichtig. Die Rente der Arbeitnehmer aus der gesetzlichen Rentenversicherung setzt sich zu gleichen Teilen aus einem Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zusammen, wobei der Arbeitgeberanteil in der Erwerbsphase nach 3 Nr. 62 EStG steuerfrei ist. Der Arbeitnehmeranteil ist grundsätzlich mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern, kann aber dennoch teilweise als Sonderausgabe steuerlich berücksichtigt werden. Obwohl also mindestens 50% der Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung aus steuerfreien Einkommen stammen, sind die Rentenzahlungen in der Nacherwerbsphase nur mit einem Ertragsanteil von bisher 27% (bei einem Renteneintrittsalter von 65 Jahren), ab 2005 mit 18%, zu versteuern. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil gefordert, dass bei der Neuregelung ¿die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen so aufeinander abzustimmen [sind], dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird¿ (Korrespondenzprinzip). Der Gesetzgeber wurde verpflichtet bis spätestens zum 01.01.2005 die Besteuerung neu zu regeln, so dass eine Gleichbehandlung aller Versorgungsempfänger gemäß Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gewährleistet ist. Durch das Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz ¿ AltEinkG) vom 05.07.2004 kommt der Gesetzgeber dieser Verpflichtung nach. Das Gesetz, dass in weiten Teilen auf den Empfehlungen einer Expertenkommission (¿Rürup-Kommission¿) vom 17.03.2003 basiert, sieht vor, dass alle Einkünfte in der Rentenphase zukünftig nachgelagert besteuert werden und die Beiträge der Anwartschaftsphase von der Einkommensteuer schrittweise freigestellt werden. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber mit dem AltEinkG auch die steuerlichen Rahmenbedingungen für die private und betriebliche Altersversorgung neu geregelt. Die wesentlichen Schwerpunkte des Gesetzes sind: - Übergang zur nachgelagerten Besteuerung, d.h., Altersvorsorgeaufwendungen werden angemessen steuerlich freigestellt und Alterseinkünfte werden regulär besteuert. - Das Steuerprivileg für Kapitallebensversicherungen entfällt ab dem 01.01.2005 (Sonderausgabenabzug, Steuerfreiheit der Erträge bei längerer Laufzeit ). - Beiträge zu Leibrentenversicherungen ( gesetzliche Rentenversicherung, berufs-ständische Versorgung und privat kapitalgedeckte Leibrentenversicherungen) sind als Sonderausgaben beschränkt abziehbar. - Vereinfachung der steuerlichen Förderung der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge (Riester-Rente). - In der betrieblichen Altersversorgung soll längerfristig in allen fünf Durchführungswegen zur nachgelagerten Besteuerung übergegangen werden. - Mitnahmemöglichkeit der Betriebsrenten bei Arbeitgeberwechsel wird verbessert (Portabilität). Das Thema dieser Arbeit beschränkt sich auf die Auswirkungen des AltEinkG auf die Zusatzversorgung (2. Schicht) innerhalb des sog. Drei-Schichten-Modells der Rürup-Kommission. Im Vordergrund stehen die steuerlichen Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung (bAV). Die nach 10a und 82 ff. EStG geförderte Riesterrente wird von mir nur im Rahmen der bAV in Kapitel 3.3 behandelt. Die umfangreichen Veränderungen durch das AltEinkG innerhalb der Basisversorgung (z. B. die Einführung der privaten kapitalgedeckten ¿Rürup¿-Rentenversicherung oder die Veränderungen beim Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen) sowie bei den Kapitalanlage-produkten sind nicht Gegenstand dieser Arbeit. Es ist auch nicht Gegenstand dieser Arbeit, die jeweiligen Vor- und Nachteile der einzelnen Durchführungswege der bAV gegen die Möglichkeiten der anderen Versorgungsformen abzuwägen. Dies würde eine individuelle Betrachtung der Einkommenssituation des jeweiligen Arbeitnehmers voraussetzen. Inhalt dieser Arbeit ist es, die wesentlichen Änderungen durch das AltEinkG in der betrieblichen Altersversorgung darzustellen. Die Literatur, die ich für diese Arbeit verwendet habe, besteht aufgrund der Aktualität des Themas zum überwiegenden Teil aus ausgewählten Fachaufsätzen und den aktuellen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen. In Kapitel 2 werden die verschiedenen Durchführungswege der bAV kurz dargestellt, um dann in den Kapiteln 3 und 4 auf die Neuerungen bei der Steuerfreiheit und der Pauschalbesteuerung von Beiträgen in die kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung einzugehen. Während sich die Kapitel 5, 6 und 7 mit den Änderungen bei Übertragung von Betriebsrentenanwartschaften und dem Aufbau einer kapitalgedeckten bAV durch Abfindungszahlungen nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses beschäftigen, zeigt Kapitel 8 noch einmal die Möglichkeiten der Besteuerung der Versorgungsleistungen aus den verschiedenen Durchführungswegen der bAV auf. Auszug aus dem Gutachten zu dieser Diplomarbeit: `Die Arbeit ist klar und problembezogen gegliedert. Das Literaturverzeichnis umfasst die neueste Literatur. Die Ausführungen beinhalten auf ansprechendem Niveau den Stand der gegenwärtigen Diskussion und sind gut lesbar. Insofern erfüllt die Arbeit alle Anforderungen in vorbildlicher Weise, die an eine Diplomarbeit zu stellen sind. Als besonders geglückt erscheinen die Passagen der Arbeit, in denen unterschiedliche Auffassungen in Detailfragen gegenüber gestellt werden. Auch sind die zahlreich genannten Beispiele hilfreich zum Verständnis. Geschickt ist auch die Aufteilung von Haupt- und Nebengedanken durch die Anreicherung der Fußnoten`. Inhaltsverzeichnis: InhaltsverzeichnisII AbkürzungsverzeichnisV DarstellungsverzeichnisVII 1.Einleitung1 2.Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung4 3.Die Neuregelung der Steuervergünstigungen bei Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds4 3.1Steuerfreiheit nach 3 Nr. 63 EStG n. F. für die kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung5 3.2Änderung bei der Beschränkung des steuerfreien Beitragsvolumens11 3.3Verzicht auf die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit durch den Arbeitnehmer (¿Riester¿-Förderung)15 4.Möglichkeiten der Lohnsteuerpauschalierung ab 200518 4.1Lohnsteuerpauschalierung im Bereich der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung18 4.2Pauschalbesteuerung bei der umlagefinanzierten betrieblichen Altersversorgung19 4.3Übergangsregelungen für bestehende Verträge19 4.3.1Pauschalbesteuerung von Zuwendungen an eine Pensionskasse20 4.3.2Pauschalbesteuerung von Beiträgen an eine Direktversicherung21 5.Vervielfältigungsregelung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses24 5.1Steuerfreie Vervielfältigungsregelung nach 3 Nr. 63 Satz 4 EStG n. F24 5.2Vervielfältigungsmöglichkeit bei Pauschalversteuerung nach 40b Abs. 2 Satz 3 EStG a. F26 6.Mitnahme der betrieblichen Altersversorgung bei Arbeitgeberwechsel (Portabilität)28 6.1Übertragung durch einvernehmliche Vereinbahrung29 6.1.1Übernahme der Versorgungszusage vom neuen Arbeitgeber29 6.1.2Übertragung des Wertes der Anwartschaft auf den neuen Arbeitgeber30 6.2Rechtsanspruch auf Übertragung des Übertragungswertes31 6.3Ermittlung des Übertragungswertes33 6.4Steuerrechtliche Begleitung der Portabilität34 6.5Neuregelung des Auskunftsanspruches des Arbeitnehmers38 7.Neuregelung der Abfindungsmöglichkeiten von Anwartschaften39 8.Besteuerung der Versorgungsleistungen41 8.1Versorgungsleistungen aus Direktzusage und Unterstützungskasse42 8.2Versorgungsleistungen aus Pensionskassen, Pensionsfonds, und Direktversicherungen43 9.Schlussbetrachtung45 AnhangVIII LiteraturverzeichnisXII Eidesstattliche ErklärungXX Auswirkungen des Alterseinkünftegesetzes auf die betriebliche Altersversorgung: Inhaltsangabe:Einleitung: Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 06.03.2002 war der Gesetzgeber aufgefordert, die Ungleichbehandlung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und den Beamtenpensionen in Bezug auf die unterschiedliche Besteuerung abzustellen. Der entscheidende Kritikpunkt war, dass die Beamtenpensionen nach 19 Einkommensteuergesetz (EStG) voll zu versteuern sind, während die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur mit ihrem Ertragsanteil nach 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG versteuert werden. Der Aufbau der Altersversorgung erfolgt bei den Beamten aus unversteuerten Mitteln und die Pensionen in der Nacherwerbsphase sind nach Abzug eines Versorgungs- und Arbeitnehmerfreibetrages in voller Höhe steuerpflichtig. Die Rente der Arbeitnehmer aus der gesetzlichen Rentenversicherung setzt sich zu gleichen Teilen aus einem Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zusammen, wobei der Arbeitgeberanteil in der Erwerbsphase nach 3 Nr. 62 EStG steuerfrei ist. Der Arbeitnehmeranteil ist grundsätzlich mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern, kann aber dennoch teilweise als Sonderausgabe steuerlich berücksichtigt werden. Obwohl also mindestens 50% der Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung aus steuerfreien Einkommen stammen, sind die Rentenzahlungen in der Nacherwerbsphase nur mit einem Ertragsanteil von bisher 27% (bei einem Renteneintrittsalter von 65 Jahren), ab 2005 mit 18%, zu versteuern. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil gefordert, dass bei der Neuregelung ¿die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen so aufeinander abzustimmen [sind], dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird¿ (Korrespondenzprinzip). Der Gesetzgeber wurde verpflichtet bis spätestens zum 01.01.2005 die Besteuerung neu zu regeln, so dass eine Gleichbehandlung aller Versorgungsempfänger gemäß Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gewährleistet ist. Durch das Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz ¿ AltEinkG) vom 05.07.2004 kommt der Gesetzgeber dieser Verpflichtung nach. Das Gesetz, dass in weiten Teilen auf den Empfehlungen einer Expertenkommission (¿Rürup-Kommission¿) vom 17.03.2003 basiert, sieht vor, dass alle Einkünfte in der Rentenphase zukünftig nachgelagert besteuert werden und die Beiträge der Anwartschaftsphase von der Einkommensteuer schrittweise freigestellt werden. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber mit dem AltEinkG auch die steuerlichen Rahmenbedingungen für die private und betriebliche Altersversorgung neu geregelt. Die wesentlichen Schwerpunkte des Gesetzes sind: - Übergang zur nachgelagerten Besteuerung, d.h., Altersvorsorgeaufwendungen werden angemessen steuerlich freigestellt und Alterseinkünfte werden regulär besteuert. - Das Steuerprivileg für Kapitallebensversicherungen entfällt ab dem 01.01.2005 (Sonderausgabenabzug, Steuerfreiheit der Erträge bei längerer Laufzeit ). - Beiträge zu Leibrentenversicherungen ( gesetzliche Rentenversicherung, berufs-ständische Versorgung und privat kapitalgedeckte Leibrentenversicherungen) sind als Sonderausgaben beschränkt abziehbar. - Vereinfachung der steuerlichen Förderung der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge (Riester-Rente). - In der betrieblichen Altersversorgung soll längerfristig in allen fünf Durchführungswegen zur nachgelagerten Besteuerung übergegangen werden. - Mitnahmemöglichkeit der Betriebsrenten bei Arbeitgeberwechsel wird verbessert (Portabilität). Das Thema dieser Arbeit beschränkt sich auf die Auswirkungen des AltEinkG auf die Zusatzversorgung (2. Schicht) innerhalb des sog. Drei-Schichten-Modells der Rürup-Kommission. Im Vordergrund stehen die steuerlichen Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung (bAV). Die nach 10a und 82 ff. EStG geförderte Riesterrente wird von mir nur im Rahmen der bAV in Kapitel 3.3 behandelt. Die umfangreichen Veränderungen durch das AltEinkG innerhalb der Basisversorgung (z. B. die Einführung der privaten kapitalgedeckten ¿Rürup¿-Rentenversicherung oder die Veränderungen beim Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen) sowie bei den Kapitalanlage-produkten sind nicht Gegenstand dieser Arbeit. Es ist auch nicht Gegenstand dieser Arbeit, die jeweiligen Vor- und Nachteile der einzelnen Durchführungswege der bAV gegen die Möglichkeiten der anderen Versorgungsformen abzuwägen. Dies würde eine individuelle Betrachtung der Einkommenssituation des jeweiligen Arbeitnehmers voraussetzen. Inhalt dieser Arbeit ist es, die wesentlichen Änderungen durch das AltEinkG in der betrieblichen Altersversorgung darzustellen. Die Literatur, die ich für diese Arbeit verwendet habe, besteht aufgrund der Aktualität des Themas zum überwiegenden Teil aus ausgewählten Fachaufsätzen und den aktuellen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen. In Kapitel 2 werden die verschiedenen Durchführungswege der bAV kurz dargestellt, um dann in den Kapiteln 3 und 4 auf die Neuerungen bei der Steuerfreiheit und der Pauschalbesteuerung von Beiträgen in die kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung einzugehen. Während sich die Kapitel 5, 6 und 7 mit den Änderungen bei Übertragung von Betriebsrentenanwartschaften und dem Aufbau einer kapitalgedeckten bAV durch Abfindungszahlungen nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses beschäftigen, zeigt Kapitel 8 noch einmal die Möglichkeiten der Besteuerung der Versorgungsleistungen aus den verschiedenen Durchführungswegen der bAV auf. Auszug aus dem Gutachten zu dieser Diplomarbeit: `Die Arbeit ist klar und problembezogen gegliedert. Das Literaturverzeichnis umfasst die neueste Literatur. Die Ausführungen beinhalten auf ansprechendem Niveau den Stand der gegenwärtigen Diskussion und sind gut lesbar. Insofern erfüllt die Arbeit alle Anforderungen in vorbildlicher Weise, die an eine Diplomarbeit zu stellen sind. Als besonders geglückt erscheinen die Passagen der Arbeit, in denen un, Diplomica Verlag<
Auswirkungen des Alterseinkünftegesetzes auf die betriebliche Altersversorgung als eBook Download von Dirk Martens - neues Buch
ISBN: 9783832489083
Auswirkungen des Alterseinkünftegesetzes auf die betriebliche Altersversorgung: Dirk Martens Auswirkungen des Alterseinkünftegesetzes auf die betriebliche Altersversorgung: Dirk Martens e… Mehr…
Auswirkungen des Alterseinkünftegesetzes auf die betriebliche Altersversorgung: Dirk Martens Auswirkungen des Alterseinkünftegesetzes auf die betriebliche Altersversorgung: Dirk Martens eBooks > Wirtschaft, Diplom.de<
Auswirkungen des Alterseinkünftegesetzes auf die betriebliche Altersversorgung - Erstausgabe
2005, ISBN: 9783832489083
eBooks, eBook Download (PDF), Auflage, [PU: diplom.de], [ED: 1], diplom.de, 2005
Auswirkungen des Alterseinkünftegesetzes auf die betriebliche Altersversorgung - Erstausgabe
2005, ISBN: 9783832489083
[ED: 1], Auflage, eBook Download (PDF), eBooks, [PU: diplom.de]
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Bibliographische Daten des bestpassenden Buches
Detailangaben zum Buch - Auswirkungen des Alterseinkünftegesetzes auf die betriebliche Altersversorgung
EAN (ISBN-13): 9783832489083
Erscheinungsjahr: 2005
Herausgeber: diplom.de
Buch in der Datenbank seit 2007-09-14T17:47:03+02:00 (Berlin)
Detailseite zuletzt geändert am 2023-01-20T12:52:06+01:00 (Berlin)
ISBN/EAN: 9783832489083
ISBN - alternative Schreibweisen:
978-3-8324-8908-3
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Autor des Buches: martens
Titel des Buches: alter, betriebliche altersversorgung
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