Die römische Schenkung auf den Todesfall ist ebenso ein Thema des Obligationenrechts wie des Erbrechts. Als Rechtsgeschäft unter Lebenden wirft sie Fragen nach der Art der Bedingung, dem … Mehr…
Die römische Schenkung auf den Todesfall ist ebenso ein Thema des Obligationenrechts wie des Erbrechts. Als Rechtsgeschäft unter Lebenden wirft sie Fragen nach der Art der Bedingung, dem Zeitpunkt des Vollzuges oder der Rückforderung des Geleisteten auf. Die erbrechtlichen Bezüge zeigen sich etwa bei der Anwendung der erbrechtsbeschränkenden Gesetzgebung der frühen Kaiserzeit oder bei der Berührung mit Fideikommissrecht. Neben der einfachen Sachschenkung begegnet die Schenkung in Form eines förmlichen Schuldversprechens (Stipulation), eines Schulderlasses (acceptilatio) oder sogar in der Freilassung eines Sklaven. Ursprünglich war die Schenkung durch eine konkrete Gefahr des Schenkers - etwa eine akute Krankheit oder eine gefährliche Reise - veranlasst. Ebenso finden sich aber Schenkungen ohne konkrete Gefahr, etwa Konstellationen vorweggenommener Erbfolge. Ein eigenständiger Anwendungsbereich kommt der Ehegattenschenkung von Todes wegen zu. Die aufschiebende Bedingung der causa ermöglicht eine Umgehung des Schenkungsverbotes. Ebenso kann eine Frau mit Hilfe der donatio mortis causa das Verbot des Testierens über die eigene Mitgift umgehen. Die verschiedensten Stellen belegen die zentrale Bedeutung des Reurechts, dessen Klassizität die interpolationistische Literatur sehr zu Unrecht bestritten hat. Die Rehabilitation der früheren communis opinio bildet einen Schwerpunkt der Arbeit. Ausführliche Exegesen einzelner Texte stellen verschiedene Problemkreise des Rechtsinstituts exemplarisch dar. Dabei wird älteres Schrifttum zurückgehend bis ins Mittelalter möglichst weitgehend einbezogen. Bücher > Ratgeber;Bücher > Fachbücher > Recht > Rechtsgeschichte & Philosophie;Bücher > Fachbücher > Recht > Allgemeines & Lexika 23.1 cm x 15.9 cm x 1.8 cm mm , Duncker & Humblot, Taschenbuch, Duncker & Humblot<
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Die römische Schenkung auf den Todesfall ist ebenso ein Thema des Obligationenrechts wie des Erbrechts. Als Rechtsgeschäft unter Lebenden wirft sie Fragen nach der Art der Bedingung, dem Zeitpunkt des Vollzuges oder der Rückforderung des Geleisteten auf. Die erbrechtlichen Bezüge zeigen sich etwa bei der Anwendung der erbrechtsbeschränkenden Gesetzgebung der frühen Kaiserzeit oder bei der Berührung mit Fideikommißrecht. Neben der einfachen Sachschenkung begegnet die Schenkung in Form eines förmlichen Schuldversprechens (Stipulation), eines Schulderlasses (acceptilatio) oder sogar in der Freilassung eines Sklaven. Ursprünglich war die Schenkung durch eine konkrete Gefahr des Schenkers - etwa eine akute Krankheit oder eine gefährliche Reise - veranlaßt. Ebenso finden sich aber Schenkungen ohne konkrete Gefahr, etwa Konstellationen vorweggenommener Erbfolge. Ein eigenständiger Anwendungsbereich kommt der Ehegattenschenkung von Todes wegen zu. Die aufschiebende Bedingung der causa ermöglicht eine Umgehung des Schenkungsverbotes. Ebenso kann eine Frau mit Hilfe der donatio mortis causa das Verbot des Testierens über die eigene Mitgift umgehen. Die verschiedensten Stellen belegen die zentrale Bedeutung des Reurechts, dessen Klassizität die interpolationistische Literatur sehr zu Unrecht bestritten hat. Die Rehabilitation der früheren communis opinio bildet einen Schwerpunkt der Arbeit. Ausführliche Exegesen einzelner Texte stellen verschiedene Problemkreise des Rechtsinstituts exemplarisch dar. Dabei wird älteres Schrifttum zurückgehend bis ins Mittelalter möglichst weitgehend einbezogen. Buch 23.1 x 15.9 x 1.8 cm , Duncker & Humblot, David Rüger, Duncker & Humblot, Rüge<
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Die römische Schenkung auf den Todesfall ist ebenso ein Thema des Obligationenrechts wie des Erbrechts. Als Rechtsgeschäft unter Lebenden wirft sie Fragen nach der Art der Bedingung, dem Zeitpunkt des Vollzuges oder der Rückforderung des Geleisteten auf. Die erbrechtlichen Bezüge zeigen sich etwa bei der Anwendung der erbrechtsbeschränkenden Gesetzgebung der frühen Kaiserzeit oder bei der Berührung mit Fideikommissrecht. Neben der einfachen Sachschenkung begegnet die Schenkung in Form eines förmlichen Schuldversprechens (Stipulation), eines Schulderlasses (acceptilatio) oder sogar in der Freilassung eines Sklaven. Ursprünglich war die Schenkung durch eine konkrete Gefahr des Schenkers - etwa eine akute Krankheit oder eine gefährliche Reise - veranlasst. Ebenso finden sich aber Schenkungen ohne konkrete Gefahr, etwa Konstellationen vorweggenommener Erbfolge. Ein eigenständiger Anwendungsbereich kommt der Ehegattenschenkung von Todes wegen zu. Die aufschiebende Bedingung der causa ermöglicht eine Umgehung des Schenkungsverbotes. Ebenso kann eine Frau mit Hilfe der donatio mortis causa das Verbot des Testierens über die eigene Mitgift umgehen. Die verschiedensten Stellen belegen die zentrale Bedeutung des Reurechts, dessen Klassizität die interpolationistische Literatur sehr zu Unrecht bestritten hat. Die Rehabilitation der früheren communis opinio bildet einen Schwerpunkt der Arbeit. Ausführliche Exegesen einzelner Texte stellen verschiedene Problemkreise des Rechtsinstituts exemplarisch dar. Dabei wird älteres Schrifttum zurückgehend bis ins Mittelalter möglichst weitgehend einbezogen. Bücher > Ratgeber;Bücher > Fachbücher > Recht > Rechtsgeschichte & Philosophie;Bücher > Fachbücher > Recht > Allgemeines & Lexika 23.1 cm x 15.9 cm x 1.8 cm mm , Duncker & Humblot, Taschenbuch, Duncker & Humblot<
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Die römische Schenkung auf den Todesfall ist ebenso ein Thema des Obligationenrechts wie des Erbrechts. Als Rechtsgeschäft unter Lebenden wirft sie Fragen nach der Art der Bedingung, dem Zeitpunkt des Vollzuges oder der Rückforderung des Geleisteten auf. Die erbrechtlichen Bezüge zeigen sich etwa bei der Anwendung der erbrechtsbeschränkenden Gesetzgebung der frühen Kaiserzeit oder bei der Berührung mit Fideikommißrecht. Neben der einfachen Sachschenkung begegnet die Schenkung in Form eines förmlichen Schuldversprechens (Stipulation), eines Schulderlasses (acceptilatio) oder sogar in der Freilassung eines Sklaven. Ursprünglich war die Schenkung durch eine konkrete Gefahr des Schenkers - etwa eine akute Krankheit oder eine gefährliche Reise - veranlaßt. Ebenso finden sich aber Schenkungen ohne konkrete Gefahr, etwa Konstellationen vorweggenommener Erbfolge. Ein eigenständiger Anwendungsbereich kommt der Ehegattenschenkung von Todes wegen zu. Die aufschiebende Bedingung der causa ermöglicht eine Umgehung des Schenkungsverbotes. Ebenso kann eine Frau mit Hilfe der donatio mortis causa das Verbot des Testierens über die eigene Mitgift umgehen. Die verschiedensten Stellen belegen die zentrale Bedeutung des Reurechts, dessen Klassizität die interpolationistische Literatur sehr zu Unrecht bestritten hat. Die Rehabilitation der früheren communis opinio bildet einen Schwerpunkt der Arbeit. Ausführliche Exegesen einzelner Texte stellen verschiedene Problemkreise des Rechtsinstituts exemplarisch dar. Dabei wird älteres Schrifttum zurückgehend bis ins Mittelalter möglichst weitgehend einbezogen. Buch 23.1 x 15.9 x 1.8 cm , Duncker & Humblot, David Rüger, Duncker & Humblot, Rüge<
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Die römische Schenkung auf den Todesfall ist ebenso ein Thema des Obligationenrechts wie des Erbrechts. Als Rechtsgeschäft unter Lebenden wirft sie Fragen nach der Art der Bedingung, dem Zeitpunkt des Vollzuges oder der Rückforderung des Geleisteten auf. Die erbrechtlichen Bezüge zeigen sich etwa bei der Anwendung der erbrechtsbeschränkenden Gesetzgebung der frühen Kaiserzeit oder bei der Berührung mit Fideikommißrecht.
Neben der einfachen Sachschenkung begegnet die Schenkung in Form eines förmlichen Schuldversprechens (Stipulation), eines Schulderlasses (acceptilatio) oder sogar in der Freilassung eines Sklaven. Ursprünglich war die Schenkung durch eine konkrete Gefahr des Schenkers - etwa eine akute Krankheit oder eine gefährliche Reise - veranlaßt. Ebenso finden sich aber Schenkungen ohne konkrete Gefahr, etwa Konstellationen vorweggenommener Erbfolge.
Ein eigenständiger Anwendungsbereich kommt der Ehegattenschenkung von Todes wegen zu. Die aufschiebende Bedingung der causa ermöglicht eine Umgehung des Schenkungsverbotes. Ebenso kann eine Frau mit Hilfe der donatio mortis causa das Verbot des Testierens über die eigene Mitgift umgehen.
Die verschiedensten Stellen belegen die zentrale Bedeutung des Reurechts, dessen Klassizität die interpolationistische Literatur sehr zu Unrecht bestritten hat. Die Rehabilitation der früheren communis opinio bildet einen Schwerpunkt der Arbeit.
Ausführliche Exegesen einzelner Texte stellen verschiedene Problemkreise des Rechtsinstituts exemplarisch dar. Dabei wird älteres Schrifttum zurückgehend bis ins Mittelalter möglichst weitgehend einbezogen.
Detailangaben zum Buch - Die donatio mortis causa im klassischen römischen Recht.
Buch in der Datenbank seit 2007-03-15T18:09:52+01:00 (Berlin) Detailseite zuletzt geändert am 2023-03-23T13:27:15+01:00 (Berlin) ISBN/EAN: 9783428135011
ISBN - alternative Schreibweisen: 3-428-13501-6, 978-3-428-13501-1 Alternative Schreibweisen und verwandte Suchbegriffe: Autor des Buches: rüger, rueger Titel des Buches: klassischen römischen recht, causa, mortis
Daten vom Verlag:
Autor/in: David Rüger Titel: Freiburger Rechtsgeschichtliche Abhandlungen. N. F. Die donatio mortis causa im klassischen römischen Recht. Verlag: Duncker & Humblot 281 Seiten Erscheinungsjahr: 2011-04-08 Berlin; DE Gedruckt / Hergestellt in Deutschland. Gewicht: 0,385 kg Sprache: Deutsch 79,90 € (DE) 82,20 € (AT) Available
BC; Hardcover, Softcover / Recht/Allgemeines, Lexika; Rechtsgeschichte; Verstehen; Recht; Schenkung von Todes wegen; Römisches Recht; Erbrecht; Rabattgruppe Bücher; Verfassungsgeschichte und vergleichendes Verfassungsrecht; ED; E107; BC
Inhaltsübersicht: Einleitung: Literaturbericht - Ziel dieser Arbeit - Kapitel 1: Die rechtsgeschäftliche Gestalt der donatio mortis causa: Herkunft der donatio mortis causa und Motivation des Schenkers - Die Einteilungen der Klassiker - Die Abgrenzung zur donatio inter vivos - Ergebnisse - Kapitel 2: Die Ehegattenschenkung auf den Todesfall: Herkunft und Alter des Schenkungsverbotes - Reichweite des Schenkungsverbotes - Donatio per interpositam personam - Donatio und acceptilatio: Ulpian D. 32, 3 pr. - Donatio und Verlust des Bürgerrechts: Ulpian D. 24, 1, 13, 1 - Donatio und widersprechende Testamentsverfügung: Ulpian D. 24, 1, 22 - Ergebnisse - Kapitel 3: Die Zuwendung des Anspruchs auf Rückerstattung der Mitgift als donatio mortis causa: Begründung des Rückforderungsrechtes durch Stipulation - Die Überleitung des Anspruchs durch Hinzuziehung eines Dritten: der Musterfall Scaevola D. 32, 37, 4 - Fälle einer donatio mortis causa als Grundlage der Rückgabestipulation - Zusammenfassende Betrachtung - Kapitel 4: Die Freilassung als donatio mortis causa - Kapitel 5: Die Klassizität des Reurechts: Der Streitstand - Ausdrückliche Belege für ein klassisches Reurecht - Die Belastung des Donatars mortis causa mit Fideikommissen - Das vulgo dictum bei Marcian D. 39, 6, 1 / Paulus eod. 35, 2 - Nachklassische Belege - Ergebnis - Schlußbetrachtung - Literatur-, Quellen- und Sachverzeichnis
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