Rechtsquelle (Schleswig-Holstein)
- Taschenbuch2011, ISBN: 1159285195, Lieferbar binnen 4-6 Wochen Versandkosten:Versandkostenfrei innerhalb der BRD
Internationaler Buchtitel. Verlag: General Books, Paperback, 28 Seiten, L=228mm, B=154mm, H=1mm, Gew.=59gr, [GR: 27780 - TB/Internationales und ausländ. Recht], [SW: - Law / Administrati… Mehr…
Internationaler Buchtitel. Verlag: General Books, Paperback, 28 Seiten, L=228mm, B=154mm, H=1mm, Gew.=59gr, [GR: 27780 - TB/Internationales und ausländ. Recht], [SW: - Law / Administrative Law & Regulatory Practice], Kartoniert/Broschiert, Klappentext: Quelle: Wikipedia. Seiten: 28. Nicht dargestellt. Kapitel: Jütisches Recht, Denkmalschutzgesetz, Denkmalschutzgesetz Schleswig-Holstein, Verfassung des Landes Schleswig-Holstein, Friesisch-Gesetz. Auszug: Das Jütische Recht (Gerichtsterminus: Jütisches Low, dänisch Jyske Lov, niederdeutsch Jütsche Low) ist eine Gesetzesordnung von 1241. Es galt auf der Halbinsel Jütland bis an die Eider (also einschließlich Schleswigs bzw. Südjütlands) auf diversen angrenzenden kleineren Inseln (wie z. B. Rømø) sowie auf den Inseln Fünen, Fehmarn und Helgoland und ist eine der ältesten schriftlich fixierten Rechtsgrundlagen in Dänemark. Im Königreich blieb das Jütische Recht bis 1683 gültig, als es durch das Dänische Recht Christian des V. ersetzt wurde. Im Herzogtum Schleswig hingegen wurde es weiterhin angewendet und blieb teilweise sogar noch bis zur im ganzen Deutschen Reich erfolgten Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Jahr 1900 gültig. In auch gegenwärtiger juristischer Literatur und Rechtsprechung wird allerdings davon ausgegangen, dass einzelne Normen des Jütischen Low auch weiterhin im Geltungsgebiet in Kraft sein und sogar in Einzelfällen innerhalb von Gesetzeskonkurrenzen Vorrang gegenüber aktuellen Gesetzen (wie dem BGB) haben können. Eine der Ursachen für das Fortbestehen der Gültigkeit ist darin zu finden, dass einige preußische Gesetze, wie das Preußische Allgemeine Landrecht von 1794 in Schleswig-Holstein nie in Kraft gesetzt wurden, so dass zum Beispiel nach Art. 55 ff. EGBGB die weiterhin gültigen landesrechtlichen Normen die des Jütischen Low sein können. Zu den noch etwas älteren, ebenfalls unter König Waldemar II. verfassten Landschaftsrechten, gehörte weiter das Seeländische Recht (für Seeland und die südlichen Inseln) und das Schonische Recht (für Schonen einschließlich Bornholm, Halland und Blekinge). Der Nestor der mittelalterlichen dänischen Chronisten Saxo Grammaticus berichtet in seinem um 1200 entstandenen Werk Gesta Danorum über die Versuche der dänischen Könige, übergreifende Gesetze durchzusetzen. Wie bereits in der Antike verbreitet, ging man im 12. Jahrhundert in vielen Teilen des christlichen Europa dazu über, geltende Gewohnheitsrechte zu ko Quelle: Wikipedia. Seiten: 28. Nicht dargestellt. Kapitel: Jütisches Recht, Denkmalschutzgesetz, Denkmalschutzgesetz Schleswig-Holstein, Verfassung des Landes Schleswig-Holstein, Friesisch-Gesetz. Auszug: Das Jütische Recht (Gerichtsterminus: Jütisches Low, dänisch Jyske Lov, niederdeutsch Jütsche Low) ist eine Gesetzesordnung von 1241. Es galt auf der Halbinsel Jütland bis an die Eider (also einschließlich Schleswigs bzw. Südjütlands) auf diversen angrenzenden kleineren Inseln (wie z. B. Rømø) sowie auf den Inseln Fünen, Fehmarn und Helgoland und ist eine der ältesten schriftlich fixierten Rechtsgrundlagen in Dänemark. Im Königreich blieb das Jütische Recht bis 1683 gültig, als es durch das Dänische Recht Christian des V. ersetzt wurde. Im Herzogtum Schleswig hingegen wurde es weiterhin angewendet und blieb teilweise sogar noch bis zur im ganzen Deutschen Reich erfolgten Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Jahr 1900 gültig. In auch gegenwärtiger juristischer Literatur und Rechtsprechung wird allerdings davon ausgegangen, dass einzelne Normen des Jütischen Low auch weiterhin im Geltungsgebiet in Kraft sein und sogar in Einzelfällen innerhalb von Gesetzeskonkurrenzen Vorrang gegenüber aktuellen Gesetzen (wie dem BGB) haben können. Eine der Ursachen für das Fortbestehen der Gültigkeit ist darin zu finden, dass einige preußische Gesetze, wie das Preußische Allgemeine Landrecht von 1794 in Schleswig-Holstein nie in Kraft gesetzt wurden, so dass zum Beispiel nach Art. 55 ff. EGBGB die weiterhin gültigen landesrechtlichen Normen die des Jütischen Low sein können. Zu den noch etwas älteren, ebenfalls unter König Waldemar II. verfassten Landschaftsrechten, gehörte weiter das Seeländische Recht (für Seeland und die südlichen Inseln) und das Schonische Recht (für Schonen einschließlich Bornholm, Halland und Blekinge). Der Nestor der mittelalterlichen dänischen Chronisten Saxo Grammaticus berichtet in seinem um 1200 entstandenen Werk Gesta Danorum über die Versuche der dänischen Könige, übergreifende Gesetze durchzusetzen. Wie bereits in der Antike verbreitet, ging man im 12. Jahrhundert in vielen Teilen des christlichen Europa dazu über, geltende Gewohnheitsrechte zu ko<