Polnisches Recht
- Taschenbuch2011, ISBN: 1159267898, Lieferbar binnen 4-6 Wochen Versandkosten:Versandkostenfrei innerhalb der BRD
Internationaler Buchtitel. Paperback, 28 Seiten, L=229mm, B=152mm, H=10mm, Gew.=59gr, [GR: 25500 - TB/Geschichte], [SW: - History / Europe / Eastern], Kartoniert/Broschiert, Klappentext:… Mehr…
Internationaler Buchtitel. Paperback, 28 Seiten, L=229mm, B=152mm, H=10mm, Gew.=59gr, [GR: 25500 - TB/Geschichte], [SW: - History / Europe / Eastern], Kartoniert/Broschiert, Klappentext: Quelle: Wikipedia. Seiten: 26. Nicht dargestellt. Kapitel: Polnische Staatsangehörigkeit, Homosexualität in Polen, Einkommensteuer, Zbrodnia komunistyczna, Lech Gardocki, Schule für polnisches und europäisches Recht. Auszug: Die polnische Staatsangehörigkeit oder Staatsbürgerschaft (polnisch: Polskie Obywatelstwo) ist die Zugehörigkeit einer natürlichen Person zur Republik Polen, die in der Verfassung und in Staatsbürgerschaftsgesetzen von 1920, 1951 und 1962 geregelt wurde. Die polnische Staatsangehörigkeit wird in der Regel nach dem Abstammungsprinzip (ius sanguinis) erworben. Ein Kind erwirbt somit bei seiner Geburt automatisch die polnische Staatsangehörigkeit, sofern mindestens einer der beiden Elternteile polnischer Staatsbürger ist. Allein durch den Geburtsort in Polen erwerben Staatenlose und Findelkinder die polnische Staatsangehörigkeit (ius soli, Art. 5 ). Ausländern kann die polnische Staatsangehörigkeit einzig und allein durch den Präsidenten der Republik Polen verliehen werden. Ein entsprechender Antrag ist somit direkt an den Präsidenten zu stellen. Bedingung für die Verleihung ist ein ständiger Wohnsitz in Polen seit mindestens 5 Jahren (Art. 8 ). Der Präsident hat jedoch die Möglichkeit, nach eigenem Ermessen unabhängig von dieser Bedingung die polnische Staatsangehörigkeit zu verleihen (Beispiel Emmanuel Olisadebe). Hat nur ein Elternteil die polnische Staatsangehörigkeit, können die Eltern bis zum dritten Monat nach der Geburt des Kindes festlegen, dass das Kind nur die andere, nicht polnische, Staatsangehörigkeit besitzen soll. Dieses Kind hat dann jedoch die Möglichkeit, zwischen dem Alter von 16 und 18,5 Jahren die polnische Staatsangehörigkeit wiederzuerlangen. Ein polnischer Staatsbürger, der nach einer Heirat mit einem Ausländer die polnische Staatsangehörigkeit abgelegt hat, kann diese wiedererlangen, sofern die Heirat annulliert oder die Ehe geschieden wird. Sämtliche Anträge auf Wiedererlangung der Staatsbürgerschaft sind beim polnischen Konsul zu stellen. Der Verlust der polnischen Staatsangehörigkeit ist nur durch persönlichen Verzicht möglich. Die betreffende Person ist gehalten, einen entsprechenden schriftlichen Antrag bei den polnischen Behörden zu stel Quelle: Wikipedia. Seiten: 26. Nicht dargestellt. Kapitel: Polnische Staatsangehörigkeit, Homosexualität in Polen, Einkommensteuer, Zbrodnia komunistyczna, Lech Gardocki, Schule für polnisches und europäisches Recht. Auszug: Die polnische Staatsangehörigkeit oder Staatsbürgerschaft (polnisch: Polskie Obywatelstwo) ist die Zugehörigkeit einer natürlichen Person zur Republik Polen, die in der Verfassung und in Staatsbürgerschaftsgesetzen von 1920, 1951 und 1962 geregelt wurde. Die polnische Staatsangehörigkeit wird in der Regel nach dem Abstammungsprinzip (ius sanguinis) erworben. Ein Kind erwirbt somit bei seiner Geburt automatisch die polnische Staatsangehörigkeit, sofern mindestens einer der beiden Elternteile polnischer Staatsbürger ist. Allein durch den Geburtsort in Polen erwerben Staatenlose und Findelkinder die polnische Staatsangehörigkeit (ius soli, Art. 5 ). Ausländern kann die polnische Staatsangehörigkeit einzig und allein durch den Präsidenten der Republik Polen verliehen werden. Ein entsprechender Antrag ist somit direkt an den Präsidenten zu stellen. Bedingung für die Verleihung ist ein ständiger Wohnsitz in Polen seit mindestens 5 Jahren (Art. 8 ). Der Präsident hat jedoch die Möglichkeit, nach eigenem Ermessen unabhängig von dieser Bedingung die polnische Staatsangehörigkeit zu verleihen (Beispiel Emmanuel Olisadebe). Hat nur ein Elternteil die polnische Staatsangehörigkeit, können die Eltern bis zum dritten Monat nach der Geburt des Kindes festlegen, dass das Kind nur die andere, nicht polnische, Staatsangehörigkeit besitzen soll. Dieses Kind hat dann jedoch die Möglichkeit, zwischen dem Alter von 16 und 18,5 Jahren die polnische Staatsangehörigkeit wiederzuerlangen. Ein polnischer Staatsbürger, der nach einer Heirat mit einem Ausländer die polnische Staatsangehörigkeit abgelegt hat, kann diese wiedererlangen, sofern die Heirat annulliert oder die Ehe geschieden wird. Sämtliche Anträge auf Wiedererlangung der Staatsbürgerschaft sind beim polnischen Konsul zu stellen. Der Verlust der polnischen Staatsangehörigkeit ist nur durch persönlichen Verzicht möglich. Die betreffende Person ist gehalten, einen entsprechenden schriftlichen Antrag bei den polnischen Behörden zu stel<