Politik (Südamerika)
- Taschenbuch2011, ISBN: 1159266107, Lieferbar binnen 4-6 Wochen Versandkosten:Versandkostenfrei innerhalb der BRD
Internationaler Buchtitel. Verlag: General Books, Paperback, 28 Seiten, L=228mm, B=154mm, H=1mm, Gew.=59gr, [GR: 25500 - TB/Geschichte], [SW: - History / Europe / General], Kartoniert/Br… Mehr…
Internationaler Buchtitel. Verlag: General Books, Paperback, 28 Seiten, L=228mm, B=154mm, H=1mm, Gew.=59gr, [GR: 25500 - TB/Geschichte], [SW: - History / Europe / General], Kartoniert/Broschiert, Klappentext: Quelle: Wikipedia. Seiten: 28. Nicht dargestellt. Kapitel: Abkommen von Cartagena, Uruguayischer Nationalrat, Paktierte Demokratie, Kondor, OTCA, ABC-Staaten. Auszug: Das Abkommen von Cartagena vom 26. Mai 1969 ist die juristische Grundlage der Andenrechtsordnung, einer supranationalen Rechtsordnung, deren Vorbild das europäische Gemeinschaftsrecht ist. Kennzeichnend für die Andenrechtsordnung ist die Zersplitterung ihrer grundlegendsten Normen in eine Vielzahl von Abkommen. Ursächlich für diese Unübersichtlichkeit sind die vielfältigen Modifizierungen, welchen das Recht der Andengemeinschaft in den letzten Jahrzehnten unterworfen worden ist. Hinzu kommt, dass die Modifizierungen zum Abkommen von Cartagena (AC) nicht nur durch entsprechende, als solche bezeichnete Änderungsprotokolle, wie etwa das Protokoll von Trujillo, sondern auch durch andere völkerrechtliche Verträge vorgenommen wurden. Ein Beispiel dafür ist der Vertrag über die Gründung des Andengerichtshofs (AGHV), der in seinen Rechtswirkungen teilweise auch einem Zusatzprotokoll zum AC gleicht. So lässt sich auch begründen, warum nicht das AC selbst, sondern der AGHV Aufschluss über die Rechtsquellen des Andengemeinschaftsrechts gibt. Nach seinem Art. 1 gehören zur Andenrechtsordnung: a) Das Abkommen von Cartagena, seine Protokolle und ergänzende Instrumente, b) Der AGHV, c) Die Decisiones des Außenministerrates und der Comision, d) Die Resoluciones des Generalsekretariats und e) Die Abkommen zur Complementación Industrial und sonstige zwischen den Mitgliedstaaten und im Rahmen des Andenintegrationsprozesses abgeschlossene Abkommen. Mit seinen ersten vier Artikeln, wesentlicher Merkmale der Andenrechtsordnung betreffend, räumte der AGHV zehn Jahre nach Beginn des Andenintegrationsprozesses mit der Rechtsverwirrung auf, die sich aus der unvollständigen bzw. ungenauen, hauptsächlich von Ökonomen entworfenen ersten Fassung des AC ergeben hatte. Sein größtes Verdienst liegt in der Beseitigung der letzten Zweifeln an der noch näher zu erörternden supranationalen Natur des Andengemeinschaftsrechts und in der Klärung seines Verhältnisses zu den nationalen Rechtsordnungen. Dabe Quelle: Wikipedia. Seiten: 28. Nicht dargestellt. Kapitel: Abkommen von Cartagena, Uruguayischer Nationalrat, Paktierte Demokratie, Kondor, OTCA, ABC-Staaten. Auszug: Das Abkommen von Cartagena vom 26. Mai 1969 ist die juristische Grundlage der Andenrechtsordnung, einer supranationalen Rechtsordnung, deren Vorbild das europäische Gemeinschaftsrecht ist. Kennzeichnend für die Andenrechtsordnung ist die Zersplitterung ihrer grundlegendsten Normen in eine Vielzahl von Abkommen. Ursächlich für diese Unübersichtlichkeit sind die vielfältigen Modifizierungen, welchen das Recht der Andengemeinschaft in den letzten Jahrzehnten unterworfen worden ist. Hinzu kommt, dass die Modifizierungen zum Abkommen von Cartagena (AC) nicht nur durch entsprechende, als solche bezeichnete Änderungsprotokolle, wie etwa das Protokoll von Trujillo, sondern auch durch andere völkerrechtliche Verträge vorgenommen wurden. Ein Beispiel dafür ist der Vertrag über die Gründung des Andengerichtshofs (AGHV), der in seinen Rechtswirkungen teilweise auch einem Zusatzprotokoll zum AC gleicht. So lässt sich auch begründen, warum nicht das AC selbst, sondern der AGHV Aufschluss über die Rechtsquellen des Andengemeinschaftsrechts gibt. Nach seinem Art. 1 gehören zur Andenrechtsordnung: a) Das Abkommen von Cartagena, seine Protokolle und ergänzende Instrumente, b) Der AGHV, c) Die Decisiones des Außenministerrates und der Comision, d) Die Resoluciones des Generalsekretariats und e) Die Abkommen zur Complementación Industrial und sonstige zwischen den Mitgliedstaaten und im Rahmen des Andenintegrationsprozesses abgeschlossene Abkommen. Mit seinen ersten vier Artikeln, wesentlicher Merkmale der Andenrechtsordnung betreffend, räumte der AGHV zehn Jahre nach Beginn des Andenintegrationsprozesses mit der Rechtsverwirrung auf, die sich aus der unvollständigen bzw. ungenauen, hauptsächlich von Ökonomen entworfenen ersten Fassung des AC ergeben hatte. Sein größtes Verdienst liegt in der Beseitigung der letzten Zweifeln an der noch näher zu erörternden supranationalen Natur des Andengemeinschaftsrechts und in der Klärung seines Verhältnisses zu den nationalen Rechtsordnungen. Dabe<