Straßenverkehrsstrafrecht
- Taschenbuch2011, ISBN: 1158845650, Lieferbar binnen 4-6 Wochen Versandkosten:Versandkostenfrei innerhalb der BRD
Internationaler Buchtitel. Verlag: General Books, Paperback, 36 Seiten, L=228mm, B=154mm, H=2mm, Gew.=68gr, [GR: 27780 - TB/Internationales und ausländ. Recht], [SW: - Law / Criminal Law… Mehr…
Internationaler Buchtitel. Verlag: General Books, Paperback, 36 Seiten, L=228mm, B=154mm, H=2mm, Gew.=68gr, [GR: 27780 - TB/Internationales und ausländ. Recht], [SW: - Law / Criminal Law / General], Kartoniert/Broschiert, Klappentext: Quelle: Wikipedia. Seiten: 34. Nicht dargestellt. Kapitel: Fahrerflucht, Falschfahrer, Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, Gefährdung des Straßenverkehrs, Autoschieber. Auszug: Fahrerflucht ist ein Verkehrsdelikt und wird in Deutschland im StGB unter der Deliktsbezeichnung Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort geregelt. Nach dieser Vorschrift wird derjenige bestraft, der sich als an einem Verkehrsunfall Beteiligter vom Unfallort entfernt, ohne zuvor den anderen Unfallbeteiligten die Feststellung seiner Personalien ermöglicht zu haben oder hierzu wenigstens eine angemessene Zeit gewartet zu haben, sowie derjenige, der sich zwar erlaubterweise vom Unfallort entfernt hat, die erforderlichen Feststellungen aber nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht. Die deliktische Handlung ist häufig Thema von Kriminalstücken oder -filmen, z. B. Fahrerflucht mit Kai Wiesinger (2003) In Deutschland kommt § 142 StGB zur Anwendung, der da lautet: (1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich1. nach Ablauf der Wartefrist (Abs. 1 Nr. 2) oder2. berechtigt oder entschuldigtvom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Abs. 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, dass er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nic Quelle: Wikipedia. Seiten: 34. Nicht dargestellt. Kapitel: Fahrerflucht, Falschfahrer, Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, Gefährdung des Straßenverkehrs, Autoschieber. Auszug: Fahrerflucht ist ein Verkehrsdelikt und wird in Deutschland im StGB unter der Deliktsbezeichnung Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort geregelt. Nach dieser Vorschrift wird derjenige bestraft, der sich als an einem Verkehrsunfall Beteiligter vom Unfallort entfernt, ohne zuvor den anderen Unfallbeteiligten die Feststellung seiner Personalien ermöglicht zu haben oder hierzu wenigstens eine angemessene Zeit gewartet zu haben, sowie derjenige, der sich zwar erlaubterweise vom Unfallort entfernt hat, die erforderlichen Feststellungen aber nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht. Die deliktische Handlung ist häufig Thema von Kriminalstücken oder -filmen, z. B. Fahrerflucht mit Kai Wiesinger (2003) In Deutschland kommt § 142 StGB zur Anwendung, der da lautet: (1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich1. nach Ablauf der Wartefrist (Abs. 1 Nr. 2) oder2. berechtigt oder entschuldigtvom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Abs. 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, dass er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nic<